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Ein ordentliches Rechtsmittel gegen die ermessensfehlerhafte Abtrennung ist nicht gegeben. Jedoch kann im Rechtsmittelverfahren die instanzabschließende Entscheidung auch daraufhin überprüft werden, ob die Trennungsvoraussetzungen bestanden und ob die Anordnung der Trennung auf einer fehlerhaften Ermessensausübung beruhte (BGH NJW 03, 2386 [BGH 03.04.2003 - IX ZR 113/02]). Auf die Beurteilung der Rechtsmittelfähigkeit der nach der Abtrennung ergangenen Endentscheidung hat die pflichtwidrige Abtrennung keinen Einfluss: Bei der Prüfung der Rechtsmittelsumme (§ 511 II Nr 1, § 544 II Nr 1) darf der Rechtsmittelkläger durch die fehlerhafte Abtrennung keine Nachteile erleiden (BGH NJW 95, 3120 [BGH 06.07.1995 - I ZR 20/93]). Eine Berechnung der Rechtsmittelsumme aus dem einheitlichen Wert des Verfahrens vor der Trennung kommt nur dann in Betracht, wenn eine Mehrzahl von Verfahren in die Rechtsmittelinstanz gelangt, deren Wert des Beschwerdegegenstandes insg die maßgebliche Schwelle – § 511 II Nr 1, § 544 II Nr 1 – übersteigt (Bacher MDR 19, 787 in Anm zu BGH MDR 19, 757 [BGH 26.03.2019 - VI ZR 171/18]; vgl BGH MDR 21, 116). Hat das Gericht über die unzulässig abgetrennten Streitgegenstände noch nicht entschieden, ist auf eine Aussetzung des ersten Rechtsmittelverfahrens hinzuwirken, um zu vermeiden, dass das Rechtsmittel als unzulässig verworfen wird, bevor die Möglichkeit besteht, auch gegen weitere Entscheidungen über die unzulässig abgetrennten Verfahren ein Rechtsmittel einzulegen (Bacher MDR 19, 788 [BGH 21.03.2019 - V ZB 111/18]). Andererseits ist die Abtrennung nicht allein deshalb zu beanstanden, weil sie zum Verlust der Rechtsmittelfähigkeit führt (St/J/Althammer Rz 15). Soweit eine unter keinem denkbaren Aspekt vertretbare Abtrennung den Gleichheitssatz (Art 3 I GG) verletzt, kann die prozessabschließende Entscheidung mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden (BVerfG NJW 97, 649 [BVerfG 10.07.1996 - 2 BvR 65/95]).

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