Rn 8

Da eine verfahrensfehlerhafte Abtrennung dem Rügeverzicht nach § 295 unterliegt, ist es ratsam, dass die Parteien der Abtrennung ausdrücklich entgegentreten. Andernfalls laufen sie im Rechtsmittelverfahren Gefahr, das Übersteigen der Wertgrenze (§ 511 II 1) nicht mehr auf den Verfahrensverstoß stützen zu können (Zö/Greger Rz 6a). Die Abtrennung birgt Risiken, wenn sich die Rechtskraft der abgetrennten Entscheidung auf das andere Prozessrechtsverhältnis erstreckt (so etwa im Fall des § 124 VVG).

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