Rn 5

Die Parteirollen sind nach der Verbindung anzupassen. Treten sich die Parteien in den Einzelverfahren wechselseitig als Kl und Bekl ggü, so ist eine der verbundenen Klagen als Widerklage fortzuführen. Dennoch ist eine Beweisaufnahme, die in nur einem der vor der Verbindung selbstständigen Verfahren durchgeführt wurde, nach der Verbindung für die Entscheidung des nunmehr einheitlichen Verfahrens nur mit Einverständnis der Parteien (§ 295) verwertbar (Wieczorek/Schütze/Smid Rz 18). Das Gericht ist daher gehalten, vor der Anordnung einer erneuten Beweisaufnahme die Notwendigkeit einer Wiederholung mit den Parteien zu erörtern. Wurde eine Partei des verbundenen Verfahrens zuvor in den Einzelverfahren als Zeuge gehört, so ist dessen Aussage nur dann zeugenschaftlich verwertbar, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache ausschließlich die weiteren Streitgenossen betrifft (BGH MDR 99, 48 [BGH 24.09.1998 - IX ZR 371/97]; BAG JZ 73, 188; Zö/Greger Rz 8; St/J/Althammer Rz 24; krit Wieczorek/Schütze/Smid Rz 16).

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