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Eine Aussetzung des marken- bzw patentrechtlichen Verletzungsverfahrens kommt im Hinblick auf ein gegen die Klagemarke gerichtetes Löschungsverfahren bzw. ein gegen das Klagepatent gerichtetes Nichtigkeitsverfahren nur dann in Betracht, wenn das Löschungs- bzw. Nichtigkeitsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg verspricht (zum Markenrecht: BGH MDR 14, 1277 [BGH 18.09.2014 - I ZR 228/12]; BB 15, 2689; zum Patentrecht: BGH GRUR 14, 1238 [BGH 16.09.2014 - X ZR 61/13]). Zur Aussetzung eines Markenwiderspruchsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines gegen die Widerspruchsmarke anhängigen europäischen Verfallverfahrens s BPatG, Beschl v. 11.1.19 – 27 W (pat) 87/16. Im Anwendungsbereich der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung eröffnet Art 88 III GemeinschaftsgeschmacksmusterV eine Aussetzung nach § 148, sofern der Rechtsstreit nicht bereits nach der vorrangig zu prüfenden Vorschrift des Art 91 I GemeinschaftsgeschmacksmusterV auszusetzen ist (Frankf Beschl v 31.5.21 – 6 W 110/20 = GRUR-RR 21, 551).

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