Rn 19

Die Verhandlung eines nationalen Rechtsstreits, der die Rückforderung einer unter Verstoß gegen Art 108 III AEUV gewährten Beihilfe zum Gegenstand hat, darf im Grundsatz nicht bis zum Abschluss der vor dem EuGH geführten Nichtigkeitsklage gegen den Kommissionsbeschluss ausgesetzt werden (BGH MDR 12, 1306; EuGH WM 12, 926). Demgegenüber kommt wegen der Bindungswirkung von § 33b GWB eine Aussetzung eines zivilgerichtlichen Kartellschadensersatzverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss einer Nichtigkeitsklage in Betracht, die die Aufhebung der Bußgeldentscheidung der Kommission erstrebt (LG Mainz WuW 18, 542; vgl auch München WuW 20, 490). Die Einlegung einer Individualbeschwerde nach Art 34 EMRK kann die Aussetzung eines Rechtsstreits rechtfertigen, wenn die Entscheidung vorgreiflich ist – etwa, wenn sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung richtet, die ihrerseits Bindungswirkung für den auszusetzenden Rechtsstreit besitzt (Nürnbg EuGRZ 12, 351 [OLG Nürnberg 16.05.2012 - 14 U 928/10]).

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