Rn 25

Ist ein Verfahren bis zur Erledigung eines anderen Verfahrens ausgesetzt, so endet die Aussetzung ipso iure mit der Erledigung dieses Verfahrens, ohne dass es einer Aufnahmeerklärung durch die Parteien oder eines Aufhebungsbeschlusses des Gerichts bedarf (BGHZ 106, 298; Zö/Greger Rz 8; Wieczorek/Schütze/Smid Rz 64; vgl Oldbg MDR 08, 763: wird gem § 251 für die Dauer eines Mediationsverfahrens das Ruhen des Verfahrens angeordnet, ist eine förmliche Wiederaufnahme erforderlich). Enthält der Aussetzungsbeschluss Formulierungen, die die Abgabe einer Aufnahmeerklärung erforderlich erscheinen lassen, kommt eine Wiedereinsetzung in Betracht, wenn die Parteien infolge der mit dem Wegfall des Aussetzungsgrundes eingetretenen Aufhebung der Aussetzung Fristen versäumen.

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