Rn 27

Nicht selten ist es zweckmäßig, den Abschluss eines anderen Verfahrens auch dann abzuwarten, wenn die strengen Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht vorliegen. Dies kann rechtskonform dadurch geschehen, dass die Parteien das Ruhen des Verfahrens beantragen. Will das Gericht ohne Einverständnis der Parteien, etwa durch eine sachlich nicht gerechtfertigte Vertagung oder langes Hinauszögern der Terminierung, die Aussetzung betreiben, kann dieses Prozedere gewissermaßen als konkludente Aussetzung verstanden werden und nach § 252 einer Rechtskontrolle unterliegen (St/J/Roth Rz 21).

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