Rn 24

Nach Erlass eines Teilurteils, das im Rechtsmittelverfahren angefochten wird, kann es sachgerecht sein, den in der Ausgangsinstanz anhängig gebliebenen Rechtsstreit bis zur Rechtskraft des Teilurteils auszusetzen. Ein solches Vorgehen ist insb dann zu erwägen, wenn die Streitgegenstände in der Konstellation des Haupt- und Hilfsantrags in einem Eventualverhältnis stehen und das Gericht durch zulässiges Teilurteil über den Hauptantrag entschieden hat (§ 301 Rn 15).

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