Rn 2

Für eine Aussetzung nach § 152 muss das Eheaufhebungsverfahren anhängig sein. Hierbei hängt die Vorgreiflichkeit der Entscheidung nicht davon ab, ob die Ehe, deren Aufhebung betrieben wird, zwischen den Parteien des Rechtsstreits eingegangen wurde (Zö/Greger Rz 2). Die Entscheidung kann nach § 128 IV – nach Gewährung rechtlichen Gehörs – ohne mündliche Verhandlung durch Beschl ergehen (St/J/Roth Rz 7; aA Wieczorek/Schütze/Smid Rz 7). Bei Antragstellung ist die Aussetzung zwingend. Fehlt der nach § 152 erforderliche Antrag, ist zur Vermeidung der Inzidentprüfung eine nach § 148 vAw anzuordnende Aussetzung in Betracht zu ziehen (MüKoZPO/Fritsche Rz 2). Gegen die Anordnung der Aussetzung findet nach § 252 die Beschwerde statt. Der Rechtsstreit ist von den Parteien nach § 250 aufzunehmen, wenn das Verfahren über die Aufhebung, sei es durch rechtskräftige Entscheidung, sei es durch Antragsrücknahme oder den Tod eines Ehegatten (§ 131 FamFG), eine Erledigung gefunden hat.

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