Rn 3

Die Vorschrift formuliert in Abs 2 Gründe, die zur Wiedereröffnung zwingen. Nr 1 ist Ausfluss des mit dem Zivilprozessreformgesetz verfolgten Zwecks, durch Vermeidung von Rechtsmitteln das Verfahren erstinstanzlich zu beenden. Eine geschlossene Verhandlung ist insb dann nach Nr 1 wiederzueröffnen, wenn das Gericht erstmals im Termin einen rechtlichen Hinweis erteilt, zu dem sich die Partei nicht rechtzeitig äußern kann, und das Gericht davon abgesehen hat, auf einen Schriftsatznachlass hinzuwirken (BGH GRUR 10, 1117 [BGH 31.03.2010 - I ZR 34/08]). Wird in einem nachgelassenen Schriftsatz neuer entscheidungserheblicher Tatsachenvortrag gehalten, muss das Gericht die geschlossene Verhandlung wiedereröffnen, um dem Gegner rechtliches Gehör zu gewähren (BGH MDR 20, 151, 364 [BGH 27.08.2019 - VI ZB 32/18]; 11, 1313),

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?