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Im Regelfall hat die Aufnahme des Protokolls durch den Vorsitzenden zu erfolgen, der sich in der forensischen Praxis regelmäßig eines Ton- oder Datenträgers (§ 160a I) bedienen wird. Ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ist nur aus wichtigem Grund hinzuzuziehen. Diese im Ermessen des Vorsitzenden liegende Maßnahme kommt insb dann in Betracht, wenn bei der Vernehmung von Zeugen die Notwendigkeit eines Vorhalts der wörtlichen Protokollierung absehbar ist. Auch bei komplizierten Vergleichsverhandlungen, in denen der Vergleichstext erst in der Verhandlung entwickelt werden kann, bietet der Einsatz von Urkundsbeamten Vorteile, da die technische Ausstattung der Gerichte eine einfach zu bewerkstelligende Rückverfolgung der Protokollierung nicht immer gewährleistet. In den beiden genannten Fällen erscheint es sachgerecht, den Urkundsbeamten erst während der Verhandlung für die konkrete Aufgabenstellung hinzuzuziehen.

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