Rn 1

Auf Personen ohne Wohnsitz findet § 13 keine Anwendung (§ 13 Rn 1). § 16 schafft für diese Personen einen allg Gerichtsstand, der an den Aufenthaltsort im Inland bzw an den letzten Wohnsitz anknüpft. Es handelt sich um eine rein prozessuale Vorschrift, die va dazu dient, den tatsächlichen Aufenthalt einer Person im Unterschied zu deren Wohnsitz iSv § 7 I BGB oder Staatsangehörigkeit zu bestimmen, ohne dass hieraus der Rückschluss auf einen einheitlichen Begriff des Aufenthaltsortes auch in anderem Zusammenhang gezogen werden könnte (BGH NJW 18, 1544 [BGH 04.04.2018 - IV ZR 104/17]).

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