Rn 16

Angaben der Parteien iRe Parteianhörung unterfallen nicht dem unmittelbaren Anwendungsbereich der Nr 4. Diese Angaben sind nicht zwingend zu protokollieren (BGH FamRZ 89, 157, 158). Hat das Gericht die Parteianhörung angeordnet, um einen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts zu leisten (§ 141 I 1), sind diese Angaben als wesentlicher Vorgang der Verhandlung nach § 160 II zu dokumentieren. Dasselbe gilt, wenn die Aufklärung des Sachverhalts Aspekte offenlegt, die die Glaubhaftigkeit des Parteivortrags in Zweifel ziehen oder positiv erhärten. Denn dann zeichnet sich ab, dass die Angaben iRd Beweiswürdigung Berücksichtigung finden werden.

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