I. Gerichtliche Hinweise.
Rn 5
Eine Protokollierung gerichtlicher Hinweise ist mit Blick auf § 139 IV geboten, da der Nachweis für die Erteilung von Hinweisen nur durch den Inhalt der Akten geführt werden kann. Setzt sich das Gericht iRd Erörterung des Sach- und Streitstandes (§ 139 I) detailliert mit den streitentscheidenden Aspekten auseinander, ist es sachgerecht, den Inhalt und das Ergebnis dieser Erörterung festzuhalten. Die floskelhafte Formulierung: ›Das Gericht führt in den Sach- und Streitstand ein. ‹ ist nicht aussagekräftig und führt nicht aus dem Verfahrensfehler (s dazu: § 139 Rn 7, § 531 Rn 14) hinaus, wenn der Rechtsmittelführer die Notwendigkeit einer Hinweiserteilung darlegen kann (vgl BGH NJW 06, 60, 62; Rensen MDR 06, 1203 [BGH 13.03.2006 - II ZR 295/04]). Auch die Reaktion der Parteien auf die Hinweise ist zu protokollieren: Für die Prüfung eines Verfahrensfehlers ist es von Relevanz, ob und auf welche Weise die Parteien von einer ihnen eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht oder ob sie sich eine Frist zur Stellungnahme erbeten haben. Unterbleibt die Dokumentation der Hinweiserteilung im Protokoll, so kann sie entweder nach § 139 IV durch einen nachträglich gefertigten Aktenvermerk oder durch Erwähnung im Tatbestand des Urteils nachgeholt werden (BGH NJW 06, 62 [BGH 22.09.2005 - VII ZR 34/04]).
II. Neuer Sachvortrag.
Rn 6
Führt eine Partei in der mündlichen Verhandlung neuen Vortrag ein, ist dies im Protokoll zu vermerken. Auch die Reaktion der Gegenpartei ist aufzunehmen; sie ist für die Zulassung des Vorbringens ausschlaggebend: Bleiben die erstmals im Berufungsrechtszug vorgetragenen Tatsachen unbestritten, so scheitert das Vorbringen im Berufungsrechtszug nicht an der Schranke des § 531 II (BGH MDR 05, 527 [BGH 18.11.2004 - IX ZR 229/03]).
III. Erheben von Verfahrensrügen.
Rn 7
Aufgrund der Rechtswirkungen des § 295 gehört das Rügen fehlerhaft angewandter Verfahrensvorschriften, auf deren Einhaltung die Parteien verzichten können (etwa die Einhaltung der Einlassungsfrist), zu den wesentlichen Vorgängen der Verhandlung. Schweigt das Protokoll hierzu, steht der Rügeverzicht mit der Beweiswirkung des § 165 fest.
IV. Äußerer Verfahrensablauf.
Rn 8
Das Protokoll muss deutlich werden lassen, wann die Güteverhandlung in eine Hauptverhandlung übergeht (§§ 278 II, 279 I). Prozessleitende Verfügungen, Zwischenbescheide, Beweisanordnungen und die Verhandlung über das Beweisergebnis nach §§ 279 III, 285 II sind zu protokollieren. Auch das Stellen und die Ablehnung von Beweisanträgen ist aufzunehmen (BVerwG NVwZ 12, 512 [BVerwG 28.12.2011 - BVerwG 9 B 53.11]), wobei auf eine Protokollierung von deren Begründung verzichtet werden kann. Ein Antrag auf Gewährung eines Schriftsatznachlasses gehört zu den wesentlichen Vorgängen der Verhandlung (BVerwG NVwZ 14, 888 [BVerwG 06.03.2014 - BVerwG 9 B 54.13]). Eine kurze Unterbrechung der mündlichen Verhandlung ist im Protokoll nicht zwingend zu erwähnen. Vergleichsvorschläge werden sinnvollerweise zu Dokumentationszwecken protokolliert.
V. Beiziehung von Akten.
Rn 9
Werden Beiakten zum Gegenstand der Verhandlung gemacht, so sind diese Aktenbestände genau zu bezeichnen. Nach dem Wegfall der Beweisgebühr ist die ergänzende Angabe, ob die Beiziehung der Akten oder sonstiger Urkunden zu Beweis- oder zu Informationszwecken erfolgt, nicht mehr von Relevanz. Auf Grund der Einheit der mündlichen Verhandlung ist es nicht erforderlich, im Fortsetzungstermin die Beiziehung der Akten erneut zu protokollieren.