Rn 9

Werden Beiakten zum Gegenstand der Verhandlung gemacht, so sind diese Aktenbestände genau zu bezeichnen. Nach dem Wegfall der Beweisgebühr ist die ergänzende Angabe, ob die Beiziehung der Akten oder sonstiger Urkunden zu Beweis- oder zu Informationszwecken erfolgt, nicht mehr von Relevanz. Auf Grund der Einheit der mündlichen Verhandlung ist es nicht erforderlich, im Fortsetzungstermin die Beiziehung der Akten erneut zu protokollieren.

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