Rn 20

Ergehen im Verhandlungstermin Beschlüsse, Urteile und Verfügungen, so ist deren Erlass durch Aufnahme der Entscheidungsformel in das Protokoll oder durch Bezugnahme auf eine Protokollanlage zu protokollieren. Hierbei sind bei der Verkündung von Urteilen die unter Nr 7 dargestellten Förmlichkeiten zu wahren. Bei abgekürzten Urteilen nach § 313b genügt die protokollierte Bezugnahme auf den Antragschriftsatz, wobei die Urteilsformel noch nicht schriftlich abgefasst sein muss (Bsp: ›Es ergeht ein Versäumnisurteil nach Antrag gem Schriftsatz vom …‹). Im Fall einer Entscheidung nach § 540 I 2 kann das Protokoll neben der Urteilsformel auch Angaben zum Sach- und Streitstand und die tragenden Entscheidungsgründe enthalten. Das Urt selber muss mit dem dann noch verbleibenden Inhalt (§ 313 I Nr 1–4) und den Unterschriften der Richter (§ 315 I 1) mit dem Protokoll verbunden werden (BGH NJW 04, 1666 [BGH 06.02.2004 - V ZR 249/03]). Auch darf das Protokoll neben den erforderlichen Angaben nach § 540 I 1 zugleich sämtliche nach § 313 I Nr 1–4 erforderlichen Angaben enthalten. In diesem Fall genügen die Unterschriften aller Richter auf dem Protokoll, das zugleich das vollständige Urt darstellt (BGH MDR 08, 996).

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