Rn 22

Sofern die Prozesshandlungen (§§ 269, 515, 516) in der mündlichen Verhandlung vorgenommen werden, ist nicht nur die Erklärung selbst, sondern auch die nach § 269 I uU erforderliche Einwilligung des Gegners zu protokollieren und nach § 162 zu genehmigen. Die Protokollierung ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung dieser Prozesshandlungen, deren Vornahme bei fehlender Protokollierung unstr gestellt oder auf andere Weise bewiesen werden kann (für Rechtsmittelverzicht: BGH NJW-RR 07, 1451 [BGH 04.07.2007 - XII ZB 14/07]). Erledigt sich der Rechtsstreit nach Maßgabe der Nr 8 und 9, gelten die Protokollerleichterungen des § 161 Nr 2.

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