Rn 4

Die Parteien können über die Protokollanforderungen nicht disponieren: Ein Verzicht auf die nach §§ 160, 161 gebotene Protokollierung ist nicht wirksam. Ebenso wenig kann der Rechtsverstoß durch rügelose Einlassung nach § 295 geheilt werden (BGH NJW 03, 3057, 3058; 87, 1200 [BGH 18.09.1986 - I ZR 179/84]; Hamm OLGR 03, 259; St/J/Roth Rz 10; Zö/Schultzky Rz 9; aA BVerwG NJW 88, 579 [BVerwG 20.08.1987 - BVerwG 6 B 2/87]: generelle Heilung nach § 295 möglich, sofern der Protokollierungsfehler in der nächsten mündlichen Verhandlung nicht gerügt werde; s.a. Dötsch MDR 14, 755). Allerdings kann die Beweiswirkung der Protokollierung durch die Anfertigung eines Berichterstattervermerks herbeigeführt werden (§ 160 Rn 18).

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