I. Jederzeitige Berichtigung.
Rn 2
Die Berichtigung erfolgt vAw und ist nicht fristgebunden: Auch im Rechtsmittelverfahren kann eine Korrektur des erstinstanzlichen Protokollierungsfehlers erfolgen, solange das Prozessrechtsverhältnis fortbesteht (vgl St/J/Roth Rz 2). Ein förmlicher Protokollberichtigungsantrag ist nicht erforderlich. Die Protokollberichtigung kann einer Verfahrensrüge die Grundlage entziehen (sog Rügeverkümmerung): Das Rechtsmittelgericht ist de lege lata mit Ausnahme des Fälschungseinwandes an einer sachlichen Überprüfung gehindert (aA Foerste/Sonnabend NJW 10, 978).
II. Rechtliches Gehör und Einvernehmen.
Rn 3
Vor einer Berichtigung sind die Parteien, Nebenintervenienten und – soweit Feststellungen nach § 160 III Nr 4 betroffen sind – die anderen Beteiligten (Zeugen, Sachverständige, vernommene Parteien) schriftlich oder mündlich anzuhören. Kann eine Übereinstimmung zwischen Richter und zugezogenem Urkundsbeamten nicht erzielt werden, so scheidet eine Berichtigung aus (Saarbr NJW 72, 61). Bei Verhandlungen eines Kollegialgerichts ist das Einvernehmen innerhalb des gesamten Spruchkörpers nicht erforderlich. Allerdings wird sich der die Protokollverantwortung tragende Richter vor einer Berichtigung jedenfalls dann, wenn Feststellungen nach § 160 III Nr. 4 zu berichtigen sind, im Kollegium rückversichern und vernünftigerweise von einer Berichtigung Abstand nehmen, wenn kein Einvernehmen innerhalb der Richterbank hergestellt werden kann.
III. Form.
1. Stattgebende Berichtigung.
Rn 4
Der Berichtigungsvermerk, der nicht in der Gestalt eines Beschlusses erfolgt, ist entweder vollständig auf dem Protokoll anzubringen. Bei Platzmangel kann der Protokollvermerk, der nicht fehlen darf, auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verweisen. Eine Berichtigung kann keinesfalls durch Radierungen oder Überschreiben vorgenommen werden (Musielak/Voit/Stadler Rz 4). Sodann ist der Vermerk von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle – sofern er zur Protokollführung hinzugezogen wurde – zu unterschreiben. Ist allerdings ein Fehler bei der Übertragung der vorläufigen Protokollaufzeichnung zu berichtigen, deren Richtigkeit auch der nicht zugezogene Urkundsbeamte nach § 163 I 3 bestätigt hat, muss auch der nicht zugezogene Urkundsbeamte – über den Wortlaut des § 164 hinaus – den Berichtigungsvermerk unterzeichnen (St/J/Roth Rz 9). Wurde der Termin vor einem Einzelrichter durchgeführt, so muss der Richter den Berichtigungsvermerk selbst dann unterschreiben, wenn er nach § 163 II an der Unterzeichnung des Protokolls verhindert war. Ist der zuständige Richter oder der Urkundsbeamte an der Unterzeichnung der Protokollberichtigung verhindert, ist die in analoger Anwendung des § 163 II benannte Person zur Unterschrift berufen (Zö/Schultzky Rz 6). Erfolgt der Berichtigungsvermerk bei elektronischer Aktenführung in der Gestalt eines elektronischen Dokuments bereitet die nach Abs 4 S 2 vorgeschriebene ›untrennbare‹ Verbindung der beiden elektronischen Dokumente technische Schwierigkeiten: Die beiden zu verbindenden Dokumente können entweder in einem ›elektronischen Container‹ abgelegt werden. Möglich ist es auch, besondere elektronische Verknüpfungen zwischen den Dokumenten herzustellen, die innerhalb des jeweiligen eAkten-Systems von den Anwendern nicht mehr gelöscht werden können (Schmieder/Ulrich, NJW 15, 3482).
2. Ablehnung.
Rn 5
Die Ablehnung der Berichtigung, die aus sachlichen Gründen bereits dann erfolgen muss, wenn kein Einvernehmen über die Fehlerhaftigkeit hergestellt werden kann, wird durch Beschl ausgesprochen, an dem nur der Richter mitwirkt (Zö/Schultzky Rz 10; Anders/Gehle/Bünnigmann ZPO Rz 13; aA St/J/Roth Rz 17, der einen gemeinsamen Beschl von Richter und Urkundsbeamtem für erforderlich erachtet).