Rn 6

Die Zustellung muss gesetzlich vorgeschrieben (vgl zB §§ 253 I, 317 I 1, 693 I) oder durch Verfügung des Richters oder Rechtspflegers nach pflichtgemäßem Ermessen angeordnet sein (vgl Abs 2). In diesem Fall beweist die Zustellung die erforderliche Mitteilung, die allerdings auch formlos hätte erfolgen können (vgl Rn 5). Der Urkundsbeamte ist an die Anordnung des Richters oder Rechtspflegers gebunden (BGH NJW 93, 1213, 1214). Ein Verstoß wird – soweit überhaupt erforderlich – bei tatsächlichem Zugang geheilt (§ 189). Der Zustellungsveranlasser (Rn 3) muss die Zustellung angeordnet oder beauftragt haben.

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