Rn 7

Die Bekanntgabe eines Dokuments ohne Zustellungswillen (oder Zustellungsabsicht) entfaltet keine Zustellungswirkung (BGH NJW 17, 2472 Rz 37, 60). Veranlasst der Urkundsbeamte die Zustellung, kommt es auf dessen Willen an. Hat der Richter oder Rechtspfleger die Zustellung verfügt, ist dessen Willensäußerung entscheidend (BGH NJW 56, 1878, 1879). Der Zustellungswille muss dem Zustellungsempfänger erkennbar sein (BGH NJW-RR 18, 970 [BGH 20.04.2018 - V ZR 202/16] Rz 14; NJW 17, 2472 Rz 57). Er braucht sich nicht auf die Form des zuzustellenden Schriftstücks (Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift) zu beziehen (BGH NJW 59, 885). Die Äußerung des Zustellungswillens kann widerrufen werden (RGZ 150, 392, 394). Dazu genügt aber nicht die Rückforderung eines Schriftstücks zur Berichtigung; eine gleichwohl erfolgte Zustellung ist also wirksam (BGH NJW-RR 92, 251, 252 [BGH 25.09.1991 - XII ZB 98/91]; 93, 1213, 1214 [BGH 05.05.1993 - XII ZR 44/92]). Eine Heilung ist bei fehlendem Zustellungswillen nicht möglich (BGHZ 188, 128 Rz 40 ff; NJW 17, 2472 [BGH 29.03.2017 - VIII ZR 11/16] Rz 35).

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