Rn 12

Arbeitsgericht: Die Verweisung in § 46 II ArbGG umfasst auch die Zustellungsvorschriften der ZPO. Zu beachten ist jedoch die Sonderregelung des § 50 ArbGG. Entschädigungsgericht: § 209 I BEG verweist allgemein auf die Vorschriften der ZPO; hinsichtlich der Zustellung bestimmt § 209 V BEG, dass diese stets vAw zu erfolgen hat. Freiwillige Gerichtsbarkeit: § 15 II FamFG verweist für die Bekanntgabe auf §§ 166195 und sieht zusätzlich eine Bekanntgabe durch Aufgabe des Schriftstücks zur Post mit einer widerleglichen Zugangsfiktion nach drei Tagen vor (zur Möglichkeit einer früheren Wirksamkeit der Bekanntgabe s BGH FamRZ 12, 1867). Insolvenzverfahren: Generell sind gem § 4 InsO die §§ 166195 entspr anzuwenden; § 8 InsO sieht jedoch Sonderregelungen vor, insb die Mitwirkung des Insolvenzverwalters bei der Zustellung, die im Falle des § 307 I 3 InsO allerdings weitgehend abbedungen sind. Außerdem spielt die öffentliche Bekanntmachung (§ 9 InsO) eine erhebliche Rolle im Insolvenzverfahren. Strafverfahren: § 37 StPO verweist auf §§ 166195 mit einer Sonderregelung in Abs 2 für die Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte. Zwangsversteigerung und -verwaltung: §§ 37 ZVG enthalten weitgehend eigenständige Regelungen über die Zustellung, die jedoch erst nach der Anordnung der Zwangsvollstreckung und nicht auf den Beitrittsbeschluss Anwendung finden (§ 8 ZVG).

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