Rn 9

(§ 17 I 2). Ist ein Sitz nach § 17 I 1 (Rn 6 ff) nicht vorhanden, fingiert § 17 I 2 als Sitz den Ort, wo die Verwaltung geführt wird. Voraussetzung ist, dass der Sitz der juristischen Person nicht eindeutig bestimmt werden kann (KG KGR 08, 310; Hamm ZIP 20, 47; Zö/Schultzky Rz 10 zur Frage der Eindeutigkeit bei einer Aufteilung auf mehrere AG-Bezirke vgl KG KGR 08, 310 und Frankf NJW-RR 21, 1125). Der Ort der Verwaltung ist ›der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden‹ (BGHZ 97, 269, 272; NJW 09, 1610, 1611; hM; vgl auch Zö/Schultzky Rz 10; Musielak/Voit/Heinrich Rz 10; St/J/Roth Rz 15). Davon sind die Orte abzugrenzen, an denen bloße Ausführungshandlungen vorgenommen werden wie Produktionsstätten oder Zweigniederlassungen (KG KGR 08, 310, 312; Köln ZIP 07, 935 f; Musielak/Voit/Heinrich Rz 10). § 17 I 2 kann eine Rolle bei BGB-Außengesellschaften spielen, wenn diese keinen gesellschaftsvertraglichen Sitz haben (vgl BGH 21.1.09 – Xa ARZ 273/08). Lässt sich auch ein Verwaltungsort iSd § 17 I 2 nicht eindeutig feststellen, so kann auf § 36 I Nr 3 zurückgegriffen werden (BGH 21.1.09 – Xa ARZ 273/08; Celle OLGR 01, 198 f; Zö/Schultzky Rz 5). Soweit früher bei der WEG ebenfalls auf den Ort der Verwaltung abgestellt wurde, ist nunmehr § 43 WEG zu beachten, der in seinem Anwendungsbereich wegen seines Ausschließlichkeitscharakters § 17 verdrängt.

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