Rn 5

Die Frage, ob § 17 auf Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit anzuwenden ist, steht in engem Zusammenhang mit der Frage nach einem Gerichtsstand der von einer Partei kraft Amtes verwalteten Vermögensmasse. Für Insolvenzverwalter hat das Gesetz durch § 19a Rechtsklarheit geschaffen (s dort). Wegen der Ausschließlichkeit der Regelung findet § 17 daneben keine Anwendung. Auch für andere Vermögensmassen wie zB den Nachlass ist davon auszugehen, dass auf § 17 nicht zurückgegriffen werden kann (MüKoZPO/Patzina Rz 5; St/J/Roth Rz 5; Musielak/Voit/Heinrich Rz 6; aA Anders/Gehle/Bünnigmann ZPO Rz 10). Eine direkte Anwendung scheidet aus, weil diesen Vermögensmassen die passive Parteifähigkeit fehlt. Einer analogen Anwendung bedarf es nicht, da mit dem allg Gerichtsstand der Partei kraft Amtes bereits eine allg Gerichtsstandsregelung existiert (§ 13 Rn 14; vgl auch die verallgemeinerungsfähigen Aussagen in BGHZ 88, 331, 335f).

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