Rn 2

ProzBev ist, wem die Partei für den anhängigen Rechtsstreit eine Prozessvollmacht (§§ 80 ff) erteilt hat. Eine Vollmacht nur für einzelne Prozesshandlungen genügt nicht (BGHZ 61, 308, 311 = NJW 74, 240, 241). ProzBev kann auch ein AN (insb Justitiar) sein. Nicht ProzBev sind: Verkehrsanwalt (BGH NJW 92, 699 [OLG Koblenz 16.10.1991 - 11 UF 985/91] zu § 176 aF), Untervertreter oder Terminsbevollmächtigter (BGH NJW-RR 07, 356). Sind mehrere ProzBev bestellt, genügt Zustellung an einen (BGHZ 118, 312, 322). Wird an mehrere zugestellt, treten die Zustellungswirkungen daher mit der ersten Zustellung ein (BGHZ 112, 345, 347; BGH FamRZ 04, 865; BVerwG NJW 98, 3582). Für die Wirksamkeit der Zustellung kommt es nicht auf die Wirksamkeit der Vollmachterteilung an; entscheidend ist allein die Bestellung. Hat sich ein Anwalt vollmachtlos bestellt, muss gleichwohl an ihn gem § 172 zugestellt werden, bis er wegen fehlender Vollmacht zurückgewiesen ist (BGH NJW 87, 440 [BGH 22.10.1986 - VIII ZB 40/86]; NJW-RR 11, 417 [BGH 07.12.2010 - VI ZR 48/10] Rz 10). Gibt der Kläger im Rubrum der Klageschrift einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten des Beklagten an, so ist dieser als für den Rechtszug bestellter Prozessbevollmächtigter gem § 172 I 1 anzusehen und hat die Zustellung an ihn zu erfolgen. Das Risiko, dass der vom Kläger als Prozessbevollmächtigter des Beklagten bezeichnete Anwalt keine Prozessvollmacht besitzt und die an diesen bewirkte Zustellung deshalb unwirksam ist, trägt der Kläger (BGH NJW-RR 11, 997 [BGH 06.04.2011 - VIII ZR 22/10] Rz 13–15).

 

Rn 2a

Die Zustellung einer berichtigten Abschrift des Berufungsurteils hat auch dann gem § 172 I 1 an den für den Berufungsrechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten der Partei zu erfolgen, wenn für die Partei bereits ein bei dem BGH zugelassener Rechtsanwalt Revision eingelegt hat (BGH NJW-RR 22, 709 [BGH 25.01.2022 - VIII ZR 233/20] Ls, Rz 26).

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