Rn 3
§ 173 gilt neben den aufgeführten Personengruppen, Vereinigungen und Organisationen insb für: Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 I 1 Nr 2 RDG; Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen iSd § 3a StBerG sowie Gesellschaften iSd § 3 Nr 2 und 3 StBerG, die durch Personen iSd § 3 Nr 1 StBerG handeln, in Angelegenheiten nach §§ 28h und 28p SGB IV; Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr 11 StBerG; selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder; berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder; Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder; juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer Gewerkschaft oder sonstigen selbstständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entspr deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet; Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten; Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände bei der Einziehung von Forderungen von Verbrauchern im Rahmen ihres Aufgabenbereichs; Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 I 1 Nr 1 RDG).
Rn 4
Richter oder Rechtsanwälte, die als Privatperson oder in dienstlicher Eigenschaft als Zeugin oder Zeuge mit dem Gericht kommunizieren, sind dagegen nicht verpflichtet, einen sicheren Übermittlungsweg zu eröffnen, ebenso wenig Beamte wie bspw Bedienstete der Polizeibehörden.
Rn 5
Für eine Zustellung im prozessualen Sinn muss der jeweilige Empfänger eindeutig identifiziert werden können. Dafür genügt es, dass dieser eindeutig als Inhaber eines besonderen Postfachs identifiziert werden kann. Es liegt somit im Interesse der in Abs 2 aufgeführten Verfahrensbeteiligten, ein eindeutig zuordenbares Postfach vorzuhalten, um am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen zu können. Das beA, das besondere elektronische Notarpostfach und das beBPo erfüllen diese Voraussetzungen bereits. Der Zustellung als elektronisches Dokument entspricht das in III 2 geregelte elektronische Empfangsbekenntnis in der Form eines strukturierten Datensatzes. Dieser kann durch einfaches Klicken bestätigt werden und als zurücklaufender Datensatz sofort dem zugestellten Dokument zugeordnet und dokumentiert werden.
Rn 6
Nimmt der Inhaber des besonderen elektronischen Postfachs den Versand nicht selbst vor, muss er nach § 130a III eine zusätzliche qualifizierte elektronische Signatur an dem Strukturdatensatz anbringen. Nur der Versand über den konkret dem Empfänger persönlich zugeordneten sicheren Übermittlungsweg erfüllt die Vorgabe des § 130a Abs 3, 4 Nr 2.
Rn 7
Die Übermittlung und Zustellung elektronischer Dokumente an ›andere‹ nicht professionelle Verfahrensbeteiligte ist umfassend in Abs 4 geregelt. Danach können Dokumente auch anderen Verfahrensbeteiligten elektronisch auf einem sicheren Übermittlungsweg übersandt werden, wenn sie der elektronischen Übermittlung in diesem Verfahren zugestimmt haben. Das Zustimmungserfordernis dient ihrem Schutz wegen der an Übermittlungs- und Zustellungsvorgänge geknüpften Rechtsfolgen. Es stellt sicher, dass den beteiligten natürlichen Personen die Folgen der elektronischen Übermittlung und Zustellung und die in diesem Zusammenhang einhergehenden Sorgfaltspflichten im eigenen Interesse der Beteiligten hinreichend deutlich vor Augen geführt werden. Anders als bei der Kontrolle des Briefkastens oder der persönlichen Aushändigung von Schriftstücken bei herkömmlichen Zustellungen wird die elektronische Zustellung dem Empfänger nicht in gleicher körperlicher Weise deutlich, wie dies etwa die Aushändigung eines Briefumschlags bewirkt.