Gesetzestext
(1) Ein elektronisches Dokument kann elektronisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden.
(2) 1Einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments haben zu eröffnen:
1. |
Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Steuerberater sowie sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, sowie |
2. |
Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts. |
(3) 1Die elektronische Zustellung an die in Absatz 2 Genannten wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen, das an das Gericht zu übermitteln ist. 2Für die Übermittlung ist der vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellte strukturierte Datensatz zu verwenden. 3Stellt das Gericht keinen strukturierten Datensatz zur Verfügung, so ist dem Gericht das elektronische Empfangsbekenntnis als elektronisches Dokument (§ 130a) zu übermitteln.
(4) 1An andere als die in Absatz 2 Genannten kann ein elektronisches Dokument elektronisch nur zugestellt werden, wenn sie der Zustellung elektronischer Dokumente für das jeweilige Verfahren zugestimmt haben. 2Die Zustimmung gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments im jeweiligen Verfahren auf einem sicheren Übermittlungsweg als erteilt. 3Andere als natürliche Personen können die Zustimmung auch allgemein erteilen. 4Ein elektronisches Dokument gilt am dritten Tag nach dem auf der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach als zugestellt. 5Satz 4 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
A. Normzweck.
Rn 1
§ 173 regelt die ›Zustellung gegen elektronisches Empfangsbekenntnis‹ als eigene Zustellungsart, mit der die Zustellung an die dort benannten Zustellungsadressaten erfolgen kann. Damit können elektronische Dokumente gegen elektronisches Empfangsbekenntnis an Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Steuerberater sowie Personen, Organisationen oder Vereinigungen, die in professioneller Eigenschaft am Gerichtsverfahren beteiligt sind und bei denen von erhöhter Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, ebenso wie Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts zugestellt werden. MWv 1.1.23 wurden die Steuerberater, mWv 1.1.24 die übrigen professionellen Prozessbeteiligten einbezogen.
Rn 2
Die in Abs 1 vorausgesetzten ›sicheren Übermittlungswege‹ regelt § 130a IV. Der eröffnete Übermittlungsweg ermöglicht die Übermittlung nach § 173, schließt aber nicht aus, dass elektronische Dokumente ausgedruckt und in Schriftform gem § 175 oder § 176 II zugestellt werden (VGH München NVwZ-RR 23, 831 [OVG Sachsen 08.02.2023 - 4 A 107/20]). Abs 2. begründet die Verpflichtung des dort genannten Beteiligtenkreises, einen sicheren Übermittlungsweg zu eröffnen. Die sog passive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs zielt darauf ab, Personen, Vereinigungen und Organisationen, die aufgrund und im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig mit dem Gericht kommunizieren, in den elektronischen Rechtsverkehr einzubinden.
B. Erfasster Personenkreis.
Rn 3
§ 173 gilt neben den aufgeführten Personengruppen, Vereinigungen und Organisationen insb für: Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 I 1 Nr 2 RDG; Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen iSd § 3a StBerG sowie Gesellschaften iSd § 3 Nr 2 und 3 StBerG, die durch Personen iSd § 3 Nr 1 StBerG handeln, in Angelegenheiten nach §§ 28h und 28p SGB IV; Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr 11 StBerG; selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder; berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder; Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder; juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer Gewerkschaft oder sonstigen selbstständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entspr deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet; Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten; Verbrauche...