Rn 11

Zur Vermeidung von Interessenkollisionen kann eine Ersatzzustellung nicht an den Prozessgegner erfolgen. Ein Verstoß macht die Zustellung unwirksam. Heilung ist möglich. Über den Wortlaut ›Rechtsstreit‹ hinaus ist die Zustellung in allen Angelegenheiten unzulässig, in denen zwischen dem Zustellungsadressaten und der Ersatzperson eine konkrete Interessenkollision besteht (Ddorf NJW-RR 93, 1222). Gegner sind neben dem unmittelbaren Verfahrensgegner auch alle Personen, die diesem nahestehen (zB Ehegatte oder nahe Familienangehörige, BGH NJW 84, 57 [BGH 11.07.1983 - II ZR 114/82]) oder seinen Weisungen unterworfen sind (Karlsr MDR 84, 151). Im Strafverfahren ist der Verletzte Gegner (Hambg NJW 64, 678). Gegner ist auch der Schuldner bei einem an den Drittschuldner adressierten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (BAG NJW 81, 1399; aA LG Bonn DGVZ 98, 12). Gegner ist auch der Streithelfer des Verfahrensgegners, grds aber nicht der Streitverkündungsempfänger, solange er dem Rechtsstreit nicht beigetreten ist. Besteht Grund für die Annahme einer Interessenkollision, vermerkt der Urkundsbeamte auf dem Umschlag sowie dem Formular der Zustellungsurkunde, wer als Ersatzperson ausgeschlossen ist. Wird dennoch an diese Person zugestellt, kommt es für die Wirksamkeit der Zustellung auf das tatsächliche Bestehen einer Interessenkollision an (BGH NJW-RR 03, 208).

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