Rn 3

Grds ist die Verweigerung der Annahme unberechtigt. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Zustellung zur Unzeit (zB grds zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen; nicht hingegen an Samstagen, vgl OVG Münster NJW 14, 3117 [OVG Nordrhein-Westfalen 02.06.2014 - 15 A 628/14]) oder an einem unpassenden Ort (vgl § 177 Rn 1) versucht wird (vgl BayVGH NJW 12, 950 Rz 9). Ein Verweigerungsrecht besteht auch bei begründeten Zweifeln über die Identität der als Zustellungsadressat behandelten mit der auf dem Umschlag angegebenen Person sowie im Fall des § 178 II.

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