Rn 2
Eine Zustellung nach § 178 I Nr 1 oder 2 muss gescheitert sein. Dies setzt einen erfolglosen Zustellungsversuch voraus (Dresd MDR 16, 1410 f), auch in der Zeit der Corona-Pandemie (BFH NJW 23, 470 [BFH 19.10.2022 - X R 14/21]). Gescheitert ist die Zustellung auch, wenn das Geschäft nicht mehr geöffnet ist (BGH NJW 07, 2186 [BGH 24.04.2007 - AnwZ (B) 93/06] Rz 6; BVerwG NJW 07, 3222 [BVerwG 02.08.2007 - BVerwG 2 B 20.07] Rz 4). Unanwendbar ist § 180, wenn die Geschäftsräume oder die Wohnung aufgegeben worden sind (BGH NJW-RR 10, 489 [BGH 22.10.2009 - IX ZB 248/08]) oder nie eine Wohnung vorhanden war, ebenso bei einer bloßen ›Briefkastenfirma‹ ohne Geschäftsräume (Ddorf 21.11.14 – 7 U 115/13 Rz 50 f). Ist eine Wohnanschrift des Zustellungsadressaten unbekannt oder nicht vorhanden, kann jedoch eine Ersatzzustellung durch Einlegen in ein Postfach vorgenommen werden (BGH NJW-RR 12, 1012 [BGH 14.06.2012 - V ZB 182/11]). Kein Raum ist für eine Zustellung nach § 180, wenn eine Zustellung nach § 178 zur Unzeit (vgl § 179 Rn 3) versucht worden ist (Eyinck MDR 11, 1389, 1392). Für § 178 I Nr 3 gilt § 181. § 180 ist jedoch dann entsprechend anwendbar, wenn der Zustellungsadressat in einer Gemeinschaftseinrichtung lebt und dort einen Briefkasten unterhält (BFH/NV 10, 42 [BFH 17.06.2009 - II B 33/08]). Wurde die Annahme verweigert, ist nach § 179 zu verfahren. Zur Ausführung der Zustellung wird das Schriftstück in einen sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindlichen (dh insb nicht überquellenden) Briefkasten oder eine ähnliche für den Postempfang eingerichtete Vorrichtung (zB Briefschlitz) eingelegt. Die Zugehörigkeit zur Wohnung bzw zum Geschäftsraum muss durch Beschriftung oder den Ort der Anbringung erkenntlich sein. Dazu kann die Angabe des Namens des alleinvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieds des Zustellungsempfängers genügen (BFH/NV 08, 741 [BFH 06.02.2008 - VII B 89/07]). Eine gemeinschaftliche Nutzung eines Briefschlitzes in einem von einem überschaubaren Personenkreis bewohnten Mehrfamilienhaus ist unschädlich, wenn der Adressat diese Vorrichtung gewöhnlich für den Erhalt von Postsendungen verwendet (BGH NJW 11, 2440 [BGH 16.06.2011 - III ZR 342/09] Rz 20 ff; zust Eyinck MDR 11, 1389, 1393). Eine fehlende Abschließbarkeit schadet nicht, wenn dies für den Zusteller nicht erkennbar ist (Nürnbg MDR 09, 1064 [OLG Nürnberg 26.05.2009 - 1 St OLG Ss 76/09]). Ist eine Einlegung in der dargestellten Weise nicht möglich, muss durch Niederlegung (§ 181) zugestellt werden. § 178 II ist entsprechend anwendbar, wenn auch der Gegner (vgl § 178 Rn 11) Zugang zu dem Briefkasten hat (Saarbr DGVZ 10, 83; vgl auch Eyinck MDR 06, 785, 786). Auf dem Umschlag ist zur Information des Zustellungsadressaten gem S 3 das Datum der Zustellung zu vermerken.