I. Nr 1.
Rn 6
Der Zustellungsadressat (vgl § 166 Rn 3) muss so genau bezeichnet sein, dass er identifiziert werden kann, idR durch die Angabe von Vor- und Familiennamen. Zustellungsadressat ist im Fall des § 170 I der gesetzliche Vertreter, ein Zustellungsbevollmächtigter oder im Fall des § 172 der ProzBev. Bei juristischen Personen oder Behörden genügt die Angabe derselben ohne den Vertreter (BGH NJW 89, 2689 [BGH 22.05.1989 - II ZR 206/88]; 97, 1584, 1586 [BGH 04.02.1997 - VI ZR 306/95]). Kann zwischen mehreren Zustellungsadressaten gewählt werden, können sie alle in die Urkunde aufgenommen werden.
II. Nr 2.
Rn 7
Der Zustellungsempfänger ist die Person, der das Schriftstück tatsächlich übergeben worden ist (§ 166 Rn 3). Anforderungen an die Bezeichnung wie nach Rn 6. Sind Adressat und Empfänger identisch, genügt die Angabe ›persönlich‹ oder ›selbst‹.
III. Nr 3.
Rn 8
Wurde die Vollmachtsurkunde bei der Zustellung nach § 171 vorgelegt (s dazu § 171 Rn 4), ist dies zu beurkunden. Angaben zum Inhalt der Vollmacht sind nicht erforderlich (MüKoZPO/Häublein/Müller Rz 7; St/J/Roth Rz 7; Zö/Schultzky Rz 7), können aber bei der Beweisführung hilfreich sein.
IV. Nr 4.
Rn 9
Bei einer Ersatzzustellung muss die Tatsachengrundlage für diese angegeben werden. Bei einer Zustellung nach § 178 muss angegeben sein, dass der Adressat nicht angetroffen worden ist (vgl die Angaben unter Nr 6 des Formulars); bei § 180, warum eine Zustellung nach § 178 unausführbar war (vgl die Angaben unter Nr 10 des Formulars). Wird nach § 181 zugestellt, muss in dem bei 11.2 des Formulars vorgesehenen Feld angegeben sein, wie die Mitteilung abgegeben oder ob sie angeheftet wurde. Für die Zustellung nach § 180 gilt dies nicht (BGH NJW 06, 150 [BGH 10.11.2005 - III ZR 104/05]). Bei einer Niederlegung gem § 181 verlangt der Gesetzeswortlaut zwar nicht eine genaue Angabe der Niederlegungsstelle; um die Niederlegung nachvollziehen zu können, sind aber die im Formular unter 11.1.1 bis 3 vorgesehenen Angaben erforderlich.
V. Nr 5.
Rn 10
Die Person, die die Annahme verweigert hat (vgl § 179), ist identifizierbar (wie Rn 6) anzugeben. Die Angabe weiterer Einzelheiten (Uhrzeit und Umstände des Zustellversuchs, Grund der Verweigerung) verlangt Nr 5 zwar nicht, sie ist aber erforderlich, damit das Gericht die Rechtmäßigkeit der Verweigerung überprüfen kann (ebenso MüKoZPO/Häublein/Müller Rz 10; aA wohl Zö/Schultzky Rz 9). Zu beurkunden ist auch, ob das Schriftstück am Zustellungsort zurückgelassen oder zurückgesandt worden ist (vgl § 179 Rn 4). Genauere Angaben, wo das Schriftstück zurückgelassen worden ist, verlangt Nr 5 nicht; Ankreuzen eines der Felder 12.1 bis 12.3 auf dem Formular genügt daher (aA wohl ThoPu/Hüßtege Rz 13).
VI. Nr 6.
Rn 11
Dass gem § 180 S 3 (§ 180 Rn 4) oder § 181 I 5 (§ 181 Rn 4) auf dem Umschlag ein Zustellungsvermerk angebracht worden ist, muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden. Darüber hinaus schreibt Nr 6 vor, dass in allen Fällen der Zustellung auf dem Umschlag ein solcher Vermerk anzubringen ist (Zö/Schultzky Rz 10). Wirkungen hat diese Angabe nach der Rspr des BGH in den übrigen Fällen aber nicht (BGH NJOZ 21, 252 Rz 6; vgl dazu MüKoZPO/Häublein/Müller Rz 11).
VII. Nr 7.
Rn 12
Der Ort (idR nach Straße und Hausnummer, München MDR 02, 414 [OLG München 11.12.2001 - 21 W 2569/01]) und der Zeitpunkt der Zustellung sind in der Zustellungsurkunde anzugeben. Gewöhnlich reicht die Datumsangabe, die Uhrzeit ist nur auf Anordnung der Geschäftsstelle (vgl § 176 und 1.11 des Formulars) erforderlich.
VIII. Nr 8.
Rn 13
Die Person des Zustellers ist mit Namen und Vornamen anzugeben und zu unterschreiben. Die Unterschrift muss nicht unbedingt lesbar sein, aber zumindest – wenn auch nur andeutungsweise – einzelne Buchstaben erkennen lassen; ein bloßes Handzeichen oder eine Paraphe stellen dagegen keine formgültige Unterschrift dar (vgl BGH NJW-RR 12, 1 [BGH 19.10.2011 - XII ZB 250/11] Rz 14; 20.1.20 – AnwZ 54/19 Rz 11). Die fehlende Unterschrift des Zustellers lässt nicht zwingend jeden Beweiswert der Zustellungsurkunde entfallen. Vielmehr hat das Gericht gem §§ 419, 286 nach freier Überzeugung zu entscheiden, inwiefern äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder tw aufheben oder mindern (vgl BGH NJW 92, 512, 513 [BGH 20.06.1991 - VII ZR 11/91]; NJW-RR 08, 218 [BGH 19.07.2007 - I ZR 136/05] Rz 26; 20.1.20 – AnwZ 54/19 Rz 13). Wegen § 176 I muss auch das beauftragte Postunternehmen oder die ersuchte Behörde mitgeteilt werden.