Rn 6

Der Zustellungsadressat (vgl § 166 Rn 3) muss so genau bezeichnet sein, dass er identifiziert werden kann, idR durch die Angabe von Vor- und Familiennamen. Zustellungsadressat ist im Fall des § 170 I der gesetzliche Vertreter, ein Zustellungsbevollmächtigter oder im Fall des § 172 der ProzBev. Bei juristischen Personen oder Behörden genügt die Angabe derselben ohne den Vertreter (BGHZ 107, 296, 299 = NJW 89, 2689; 97, 1584, 1586). Kann zwischen mehreren Zustellungsadressaten gewählt werden, können sie alle in die Urkunde aufgenommen werden.

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