Rn 4
Unterbleibt die Benennung, können weitere Zustellungen – auch Klageerweiterungen (BGH NJW 12, 2588 [BGH 26.06.2012 - VI ZR 241/11] Rz 12) – nach Ablauf der Frist durch Aufgabe eines einfachen Briefs zur Post unter der bekannten Anschrift der Partei vorgenommen werden. Übersetzungen sind nicht erforderlich (BGH NJW 99, 1871, 1872 [BGH 03.02.1999 - VIII ZB 35/98]; krit MüKoZPO/Häublein/Müller Rz 9, 13). Änderungen der Anschrift müssen nur berücksichtigt werden, wenn sie dem Gericht mitgeteilt worden sind. Zwei Wochen nach Aufgabe zur Post (Einwurf in den Briefkasten; Zö/Schultzky Rz 10; BGH MDR 09, 1278 [BGH 26.08.2009 - XII ZB 169/07]) gilt das Schriftstück als zugestellt (Abs 2 S 1; Fiktion). Unerheblich ist, ob das Schriftstück den Adressaten tatsächlich erreicht; fehlt es daran, so kann dies aber eine Wiedereinsetzung rechtfertigen (vgl BGH NJW 00, 3284, 3285 [BGH 24.07.2000 - II ZB 20/99]). Das Gericht kann in der Anordnung nach Abs 1 S 1 nach fristgemäßem Ermessen eine längere Frist bestimmen (Abs 2 S 2). Fristberechnung: § 222. Die Fiktion gilt auch, wenn durch die Zustellung eine Frist in Lauf gesetzt wird (BGH NJW 92, 1701 [BGH 04.12.1991 - IV ZB 4/91]). Zustellungsort ist dort, wo das Schriftstück zur Post gegeben worden ist, so dass es sich nicht um eine Auslandszustellung, sondern um eine Inlandszustellung handelt (BGH NJW 13, 387 [BGH 12.12.2012 - VIII ZR 307/11] Rz 39; vgl auch BGH NJW 99, 1187, 1188 [BGH 10.11.1998 - VI ZR 243/97]; 02, 521, 522 [BGH 13.11.2001 - VI ZB 9/01] zu § 175 aF). Wird nach Ablauf der Frist ein Zustellungsbevollmächtigter benannt, kann nicht mehr nach Abs 2 verfahren werden. Gleiches gilt, wenn sich ein ProzBev bestellt oder die Partei einen Wohnsitz oder Geschäftsraum im Inland begründet.
Rn 5
Die Zustellung wird durch einen unterschriebenen Aktenvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nachgewiesen (Abs 2 S 4). Dabei sind mindestens das Datum der Postaufgabe und die Postanschrift des Adressaten anzugeben; der Vermerk selbst braucht nicht datiert zu werden. Aus dem Vermerk muss sich aber auch ergeben, dass das Schriftstück tatsächlich zur Post aufgegeben worden ist. Aufgabe zur Post setzt voraus, dass das Dokument in die Sachherrschaft eines Unternehmens überführt wird, das zur gewerbsmäßigen Erbringung von Beförderungsdienstleistungen betreffend Briefsendungen lizensiert ist (Karlsr NJW-RR 19, 764). Dass der Urkundsbeamte das Schriftstück persönlich zur Post gibt, ist nicht erforderlich (BGH NJW-RR 12, 1459 Rz 14; BGH NJW 12, 2588 Rz 29; BGH FamRZ 16, 296 Rz 24). Eine Ergänzung des Vermerks durch Bezugnahmen ist möglich (BGH MDR 10, 650). Der Vermerk kann auch nachträglich angefertigt werden, sofern der Urkundsbeamte die Verantwortung für die Richtigkeit übernimmt (BGH NJW 12, 2588 Rz 29). Der Vermerk ist eine öffentliche Urkunde (§ 418; BGH FamRZ 16, 296 Rz 24). Bei Mängeln kann der Nachweis der Zustellung auf andere Weise geführt werden. Der Vermerk ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Zustellung (BGH NJW 12, 2588 [BGH 26.06.2012 - VI ZR 241/11] Rz 29; NJW-RR 12, 1459 [BGH 18.09.2012 - VI ZR 225/11] Rz 14).