1. Unbekannter Aufenthalt (Nr 1).
Rn 3
Als Person, deren Aufenthalt unbekannt sein muss, kommt jeder Prozessbeteiligte oder sein Vertreter (zB GmbH-Geschäftsführer, Stuttg MDR 05, 472 [OLG Stuttgart 02.12.2004 - 13 U 133/04]) in Betracht. Anwendbar ist § 185 auch auf Zeugen oder Drittschuldner (so auch MüKoZPO/Häublein/Müller Rz 4; St/J/Roth Rz 2; aA Musielak/Voit/Wittschier Rz 3; ThoPu/Hüßtege Rz 6). Der Zustellungsadressat muss noch leben, jedenfalls darf sein Tod nicht feststehen (vgl Celle FamRZ 05, 1492). Der Aufenthalt muss allgemein unbekannt, dh für den Zustellungsveranlasser mit zumutbarem Aufwand nicht ermittelbar sein; dies ist dem Gericht darzulegen (vgl BGH NJW 02, 827, 828; BGH NJW 12, 3582 Rz 16; MDR 13, 484; WM 16, 1231 Rz 37; Karlsr NJW-RR 13, 1471, 1472). Nicht erforderlich ist, dass niemand den Aufenthalt kennt. Generell sind für das Erkenntnisverfahren indes hohe Anforderungen zu stellen und eingehende Ermittlungen erforderlich (vgl BGH NJW 12, 3582 Rz 17; NJW-RR 14, 377 Rz 3; WM 16, 1231 Rz 40 f; 7.12.23 – I ZB 27/23; BFH NVwZ-RR 04, 461). Eine ergebnislose Anfrage an die mutmaßlich zuständige Meldebehörde ist erforderlich (KG MDR 98, 124), aber grds nicht ausreichend (BGH NJW 12, 3582 Rz 17; WM 16, 1231 Rz 40; Bambg FamRZ 18, 116, 117); nötig ist des Weiteren, soweit möglich, auch eine persönliche Nachfrage bei Verwandten, beim letzten Vermieter, Nachbarn oder Arbeitgeber (BGH NJW 12, 3582 Rz 17; WM 16, 1231 Rz 41 s.a. Frankf NJW 13, 2913: ggf Einschaltung eines Privatdetektivs). Ist eine E-Mail-Adresse oder (Mobil-)Telefonnummer bekannt, muss dort nach einer Anschrift nachgefragt werden (vgl BGH NJW-RR 14, 377 Rz 4; Frankf NJW 09, 2543, 2544). In Ehesachen können strengere (AG Neustadt FamRZ 05, 377; vgl auch Hamm MDR 13, 97), in Zwangsvollstreckungsverfahren im Hinblick auf das vorangegangene Verfahren geringere Anforderungen gelten (BGH NJW 03, 1530). Bei Ausländern mit früherer Inlandsanschrift ist beim Bundesverwaltungsamt in Köln nachzufragen. Dass die Voraussetzungen des § 185 erfüllt sind, muss das Gericht feststellen (vgl § 186 Rn 3). Ist eine Zustellung an einen Vertreter (§§ 170, 171) oder Zustellungsbevollmächtigten (§ 184) möglich, ist eine öffentliche Zustellung ausgeschlossen (vgl BGH WM 17, 170 Rz 12; BFH/NV 16, 945 Rz 19 ff). An einen Prozessunfähigen kann nicht nach § 185 zugestellt werden.
2. Zustellung an juristische Person (Nr 2).
Rn 4
Nach § 8 IV Nr 1 GmbHG ist eine GmbH und nach § 37 III Nr 1 AktG eine AG verpflichtet, bei der Anmeldung zum Handelsregister eine inländische Geschäftsanschrift anzugeben. Die Anschrift muss vollständig angegeben sein (Saarbr NJW-RR 13, 679, 680). Änderungen der Anschrift müssen gem § 31 I HGB zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Zusätzlich können GmbH und AktG im Handelsregister eine andere Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person eintragen lassen. Damit soll die Möglichkeit von Zustellungen unter den eingetragenen Anschriften, die für Dritte jederzeit einsehbar sind, sichergestellt werden. Sanktioniert wird ein Verstoß gegen diese Eintragungspflichten insb durch die Möglichkeit einer öffentlichen Zustellung gem § 185 Nr 2. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine Zustellung unter einer ohne Ermittlungen dem Gericht oder dem Antragsteller bekannten inländischen Anschrift möglich ist. Entsprechendes gilt für eine ausländische AG mit inländischer Zweigniederlassung und eine SE. Dass eine ausländische Zustellungsanschrift bekannt ist, steht einer öffentlichen Zustellung nicht entgegen (Saarbr NJW-RR 13, 679, 681). Bekannt ist die inländische Anschrift nur dann, wenn sie in allen für die Ausführung einer Zustellung erforderlichen Bestandteilen bekannt ist. Für materiell-rechtliche Erklärungen eröffnet § 15a HGB die entsprechende Möglichkeit einer öffentlichen Zustellung. Auf Personengesellschaften ist die Vorschrift nicht anwendbar, obwohl auch diese zur Eintragung einer Geschäftsadresse im Handelsregister verpflichtet sind. ›Nicht möglich‹ iSv Nr 2 ist die Zustellung auch dann, wenn sie mangels Gewährleistung entsprechender Empfangseinrichtungen unter der angegebenen Adresse erfolglos geblieben ist (Saarbr NJW-RR 13, 679, 680 [OLG Saarbrücken 18.12.2012 - 4 U 310/11 - 98]).
3. Auslandszustellung (Nr 3).
Rn 5
Steht fest, dass eine Zustellung im Ausland unausführbar ist, weil die ersuchten Behörden die Rechtshilfe generell (vgl Länderteil der ZRHO) oder im Einzelfall verweigern, kann öffentlich zugestellt werden. Insoweit ist zu beachten, dass eine Dauer von bis zu einem Jahr für eine Zustellung im Ausland nicht ungewöhnlich ist; ein Zeitraum von mehr als einem Jahr muss allerdings wohl nicht abgewartet werden (BGH NJW-RR 09, 855, 856 f [BGH 20.01.2009 - VIII ZB 47/08]). Zur Gewährung rechtlichen Gehörs kann eine formlose Übersendung des Schriftstücks erforderlich sein (vgl Köln NJW-RR 98, 1683 [OLG Köln 27.11.1997 - 14 WF 160/97]). § 185 ist unanwendbar im Anwendungsbereich der EuZVO (vgl Heiderhoff EuZW 06, 235, 237 [BGH 11.01.2006 - VIII ZR 268/04]). Diese greift allerdings nicht ein, wenn die Anschrift des E...