Rn 1

§ 189 liegt das Prinzip der Zweckerreichung zugrunde (BGHZ 204, 268 Rz 17 = NJW 15, 1760; BGH NJW 17, 2472 Rz 38). Entscheidend für die Wirksamkeit einer Zustellung soll sein, dass der Adressat oder sein Vertreter (§§ 170–172) Kenntnis von dem Schriftstück erhalten hat. Ist dies der Fall, soll es auf Formalitäten nicht ankommen und die Zustellung wird fingiert. Voraussetzung ist aber stets das Vorhandensein eines Zustellungswillens (vgl Rn 5). Ein Nachweis der Zustellung ist nicht Voraussetzung ihrer Wirksamkeit; daher führt § 189 insoweit nicht zu einer Fiktion der Zustellung, sondern hat lediglich Bedeutung für die Bestimmung des maßgeblichen Zustellungszeitpunkts.

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