Gesetzestext

 

Ist der Ort, an dem eine Behörde ihren Sitz hat, in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so wird der Bezirk, der im Sinne der §§ 17, 18 als Sitz der Behörde gilt, für die Bundesbehörden von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, im Übrigen von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt.

 

Rn 1

§ 19 ermöglicht den Erlass von Anordnungen, wenn sich der Sitz einer Behörde in unterschiedlichen Gerichtsbezirken befindet. Das ist der Fall, wenn mehrere Dienstgebäude einer Behörde in verschiedenen Gerichtsbezirken liegen (vgl § 18 Rn 3). Die Vorschrift findet nur Anwendung auf Behörden, und zwar dann, wenn eine Behörde (ausnahmsweise) selbst passiv parteifähig ist (vgl § 17 Rn 10) oder wenn die Behörde den Fiskus (vgl § 18) vertritt (MüKoZPO/Patzina Rz 1 f; St/J/Roth Rz 2; Musielak/Voit/Heinrich Rz 2). Andere juristische Personen iSd § 17 wie etwa die Gemeinden werden von § 19 nicht erfasst (allgM; Zö/Schultzky Rz 1; MüKoZPO/Patzina Rz 1 f; St/J/Roth Rz 2; Musielak/Voit/Heinrich Rz 2). Die Regelung gilt nur für den allg Gerichtsstand (allgM; Zö/Schultzky Rz 1; MüKoZPO/Patzina Rz 1 f; St/J/Roth Rz 2; Musielak/Voit/Heinrich Rz 2). Zu Doppelsitzen s § 17 Rn 7, § 18 Rn 4.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge