Gesetzestext
Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.
A. Normzweck.
Rn 1
Die Amtszustellung ist nach der gesetzlichen Konzeption nunmehr der Regelfall (vgl § 166 Rn 2); soweit eine solche nicht vorgeschrieben ist, ist die Zustellung der Parteidisposition überlassen.
B. Anwendungsbereich.
Rn 2
Eine Parteizustellung kommt insb in Betracht bei Willenserklärungen (§ 132 BGB), für Titel gem §§ 750, 756, 795, insb den Vollstreckungsbescheid gem § 699 IV 2, für Arrest und eV (§ 922 II, § 936) und im Bereich der Pfändung für die Vorpfändung (§ 845), Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse (§ 829 II, § 835 III, §§ 846, 857 I, § 858 III) und den Verzicht des Pfandgläubigers (§ 843 S 2 und 3). Keine Parteizustellung im Anwendungsbereich des HZÜ (§ 183 II 1; LG Hambg GRUR-RR 13, 230).
Rn 3
Auf die Parteizustellung sind §§ 166–190 grds anwendbar. Ausnahmen: Statt § 166 II gilt § 191; § 168 ist durch § 192 modifiziert; § 169 wird durch §§ 193 II u 192 II ersetzt; § 174 ist unanwendbar, da eine Aushändigung an der Amtsstelle nicht möglich ist; § 176 I ist unanwendbar, da der GV zu beauftragen ist; § 176 II wird durch § 194 modifiziert; § 182 III wird durch § 194 II ersetzt. Eine Auslandszustellung durch Einschreiben mit Rückschein gem § 183 II 2 Alt 1 darf der GV nicht selbst vornehmen, insoweit ist eine gerichtliche Anordnung erforderlich (vgl MüKoZPO/Häublein/Müller Rz 3; vgl § 192 I).
C. Zustellungsauftrag.
Rn 4
Zustellungsveranlasser (§ 176) ist die Partei, die sich in Verfahren vor dem Amtsgericht allerdings der Vermittlung durch die Geschäftsstelle bedienen kann (§ 192 S 2). Der Zustellungsauftrag richtet sich gem § 192 S 1 stets an den GV. Er begründet kein Vertragsverhältnis. Anwaltszwang besteht nicht. Die Partei kann sich vertreten lassen. Eine ohne Auftrag bewirkte Zustellung ist unwirksam, kann jedoch von der zustellenden Partei rückwirkend genehmigt werden. Ein Antrag an das Gericht ist geboten, wenn die Mitwirkung des Gerichts dies erfordert, so bei der Auslandszustellung für die Anordnung gem § 183 II 2 Alt 1 (Rn 3) und für Ersuchen gem § 183 II 2 Alt 2, III, IV; für die Aufforderung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen (§ 184 I), sowie für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung (§ 186 I). Der Zustellungsauftrag an den GV bedarf keiner Form (Karlsr DGVZ 16, 227; Zö/Schultzky Rz 6), wohl aber der Auftrag für Zustellungen für die Zwangsvollstreckung (§ 753 III; ZFVF).
D. Kosten/Gebühren.
Rn 5
Nr 100–102 KV-GvKostG.