Rn 4

Die Übergabe des Schriftstücks war in der bisherigen Fassung in Abs 2 geregelt. Dies ist nunmehr in § 193 Abs 1 normiert. Die Partei oder ihr Vertreter übergibt dem GV das zuzustellende Schriftstück (vgl § 166 Rn 8) in Urschrift (vgl §§ 193, 194). Die Übergabe kann auch durch eine Übermittlung per Telefax (str; dafür Ddorf DGVZ 04, 125; AG Bremen JurBüro 16, 609; diff AG Bremen-Blumenthal DGVZ 15, 39; aA Zö/Schultzky Rz 7) oder als elektronisches Dokument über das elektronische Gerichtspostfach erfolgen (Köln NJW-RR 19, 888 [OLG Köln 07.05.2019 - 7 VA 3/19] Rz 10). Außerdem sind die erforderlichen ggf durch einen RA (§ 169 II 2) bereits beglaubigten Abschriften zu übergeben. Fehlen Abschriften oder Beglaubigungen, kann der GV diese herstellen (Abs 2 S 2; vgl im Einzelnen § 16 GVGA). Der Zustellungsauftrag an den GV bedarf keiner Form (Karlsr DGVZ 16, 227; Zö/Schultzky Rz 6). Abs 2 ist in der aktuellen Fassung ersatzlos gestrichen.

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