Gesetzestext
(1) 1Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen unbeschadet der Zustellung im Ausland (§ 183) durch den Gerichtsvollzieher. 2Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher durch Vermittlung durch die Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen. 3Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen.
A. Normzweck und mögliche Zustellungsarten.
Rn 1
Die Parteizustellung erfolgt grds durch den GV. Eine Zustellung durch die Partei selbst ist nicht vorgesehen (vgl BGH MMR 17, 239 [BGH 08.12.2016 - I ZB 118/15] Rz 13), auch nicht durch Einschreiben mit Rückschein (Dresd NJW-RR 03, 1721 [OLG Dresden 13.05.2003 - 11 W 586/03]). Der GV nimmt die Zustellung entweder selbst vor (§ 193) oder beauftragt seinerseits die Post (§ 194). Er entscheidet zwischen diesen beiden Möglichkeiten nach pflichtgemäßem Ermessen (Stuttg NJW 15, 2513 [OLG Stuttgart 23.02.2015 - 8 W 75/15] Rz 11; Köln Rpfleger 15, 661 [OLG Köln 13.04.2015 - 17 W 319/14]; KG DGVZ 16, 110). Ggf (etwa in Eilfällen) kann aber eine persönliche Zustellung geboten sein (vgl Zö/Schultzky Rz 5). Der GV handelt nach der GVO und der GVGA (letztere bundeseinheitliches Landesrecht). Weisungen des Auftraggebers hat der GV insoweit zu berücksichtigen, als sie mit diesen Vorschriften und den Gesetzen nicht in Widerspruch stehen (Stuttg NJW 15, 25313 Rz 13; DGVZ 16, 133; MDR 16, 730 [OLG Stuttgart 18.04.2016 - 8 W 483/15]).
Rn 2
Der GV kann gem § 176 Zustellungen nach §§ 177–181 ausführen, eine Zustellung nach den §§ 173–175 ist dagegen ausgeschlossen.; an die Stelle der Zustellung nach § 173 tritt die nach § 193a. Zu Auslandszustellungen im Parteibetrieb s § 191 Rn 2, 3, 4. Für diese bleibt es bei den Zuständigkeiten nach § 183 (Zö/Schultzky Rz 2).
B. Zuständigkeit.
Rn 3
Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich danach, in welchem Bezirk die Zustellung ausgeführt werden soll, bei persönlicher Zustellung also nach dem Wohnort oder Sitz des Zustellungsadressaten (vgl § 166 Rn 3). Bedient sich der GV für die Zustellung der Post (§ 194), ist zusätzlich der GV zuständig, in dessen Bezirk der Auftraggeber oder sein ProzBev wohnt bzw seinen Amtssitz hat (§ 16 GVO). Ein Verstoß macht die Zustellung allerdings nicht unwirksam.
C. Vermittlung der Geschäftsstelle.
Rn 4
Die Vermittlung der Zustellung hat insb im Vollstreckungsverfahren und dort va für die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (§ 829 II, § 835 III 1) praktische Bedeutung. Eine Vermittlung durch die Geschäftsstelle ist ausgeschlossen für die Zustellung des Vollstreckungsbescheids im Fall des § 699 IV 1 Hs 2. Auch wenn sich die Partei der Vermittlung der Geschäftsstelle des Prozessgerichts bedient, handelt es sich um einen Zustellungsauftrag der Partei gem § 191. Der UdG erteilt dem GV den Auftrag im Namen der Partei. Da um die Vermittlung auch schlüssig nachgesucht werden kann, sollte in Zweifelsfällen die Vermittlung ausdrücklich verlangt oder aber ausgeschlossen werden (›Ich stelle selbst zu‹). Bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen wird das Gericht idR ohne besondere Erklärung davon ausgehen, dass es um eine Vermittlung ersucht ist.