Rn 3

Der Nachweis erfolgt durch eine automatisierte Eingangsbestätigung. Der Zeitpunkt der Zustellung ist der in der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesene Zeitpunkt des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach. Je nach gewählter Übermittlungsart hat der Gerichtsvollzieher die Eingangsbestätigung mit dem zugestellten Dokument zu verbinden und der Partei zu übermitteln, für die zugestellt wurde. Der Empfänger kann die erfolgte Zustellung und den in der automatisierten Eingangsbestätigung niedergelegten Zeitpunkt seinem elektronischen Posteingang entnehmen (Zö/Schultzky Rz 7).

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