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Diese ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Zustellung. Weil der zustellende RA das Datum der Zustellung bei der Absendung noch nicht kennt, kann die Bescheinigung erst nachträglich erteilt werden. Hierzu ist der zustellende RA auf Verlangen verpflichtet. Für den Nachweis des Zeitpunkts der Zustellung ist im Zweifel das Datum auf dem Empfangsbekenntnis maßgeblich.

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