Rn 1

§ 19a schafft iSd Konzentration massebezogener Passivprozesse einen allg Gerichtsstand am Sitz des Insolvenzgerichts (MüKoZPO/Patzina Rz 1). Damit wird dem Gedanken des Sachzusammenhangs mit dem Insolvenzverfahren Rechnung getragen (BGH NJW 09, 2215, 2217 [BGH 19.05.2009 - IX ZR 39/06]; BSG 8.8.01 – B 7 SF 8/01 S; Zö/Schultzky Rz 2; St/J/Roth Rz 1; Musielak/Voit/Heinrich Rz 1). Durch die Einführung des § 19a ist der frühere Streit beendet, ob Klagen gegen die Konkursmasse am Sitz des Gemeinschuldners, des Konkursverwalters oder am Sitz der Konkursverwaltung zu erheben waren (vgl dazu BGHZ 88, 331).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?