Rn 2
Entsprechend den Funktionen des Streitwertes ist zwischen verschiedenen Arten von Streitwerten zu unterscheiden. Bei jeder Wertfestsetzung ist vorher zu prüfen, welcher Streitwert festgesetzt werden soll. Erst nach Klärung dieser Frage lassen sich die jeweils einschlägigen Normen und Bewertungsgrundsätze verlässlich erkennen. Einzelheiten werden bei §§ 3 ff dargestellt. Die nachfolgenden Ausführungen dienen vornehmlich der Definition der einzelnen Streitwertarten, die sich aus deren Funktion herleitet (zur Verzahnung der Streitwertarten Cuypers MDR 12, 381).
Rn 3
Der ZuS ist gem §§ 23, 71 GVG für die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit zwischen AG und LG maßgeblich. Seine Festlegung erfolgt ausschl nach §§ 3–9. Bei Werten bis 5.000 EUR ist, soweit nicht eine Sonderregelung eingreift (vgl § 1 Rn 1), das AG sachlich zuständig, andernfalls das LG. Steht die sachliche Zuständigkeit des Gerichts etwa aufgrund Prorogation nach § 38 oder aufgrund bindender gerichtlicher Entscheidung wie etwa nach § 281 II 4 ohnehin fest, bedarf es der Festsetzung des ZuS nicht (vgl § 3 Rn 14). Mit Blick auf § 78 I 1 spricht man für Rechtsstreitigkeiten, die aufgrund ihres Wertes dem Anwaltszwang unterliegen, auch vom Anwaltsstreitwert, der aus dem ZuS hergeleitet wird (Schumann NJW 82, 1257, 1262).
Rn 4
§ 3 I GKG macht den Wert des Streitgegenstands zur Grundlage der Gebührenbemessung; die Regelung enthält zugleich eine Legaldefinition des Streitwertbegriffs im Gebührenrecht (Musielak/Voit/Heinrich § 2 Rz 2). GeS ist derjenige Wert, welcher nach den Anlagen zu GKG, RVG, FamGKG und GNotKG für die Ermittlung der Gebührenhöhe maßgeblich ist. Im Verfahren des ersten Rechtszuges gelten insoweit vorrangig die Wertvorschriften des GKG, vgl § 48 I 1 GKG, § 23 I RVG iVm §§ 39 ff GKG, und der §§ 33 ff FamGKG (dazu Schulte-Bunert/Weinreich/Keske §§ 33 ff FamGKG; zur Abgrenzung der Streitwertarten München NJW-RR 17, 700 [OLG München 13.12.2016 - 15 U 2407/16]). Daneben bestehen weitere Sonderregelungen wie § 247 AktG, § 182 InsO, § 142 MarkenG, § 12 UWG. §§ 3 ff ZPO werden gem § 48 I 1 GKG ergänzend herangezogen. Im höheren Rechtszug kommt es auf die Beschwer und bei Stellung eines Antrags auf den Wert des Beschwerdegegenstandes an, § 47 I GKG, § 40 FamGKG (BGH MDR 13, 1376: auch mit Wirkung für die Anwaltsgebühren). Das verleitet zum Missbrauch, weil eine unbegrenzt eingelegte Berufung durch begrenzte Antragstellung vor Rücknahme auf einen niedrigeren Wert bis hin zum gebührenrechtlichen Mindeststreitwert zurückgeführt werden kann. Geschieht dies alleine zur Gebührenersparnis, bleibt es beim ursprünglichen Wert (näher § 3 Streitwert-Lexikon Rn 206). Die Bemessungsgrundlage der Wertgebühren ist nach § 39 II GKG, § 22 II 2 RVG, § 33 II FamGKG auf 30 Mio EUR begrenzt (LG Frankf MDR 14, 531 [BGH 12.03.2014 - IV ZR 306/13]: auch im Insolvenzverfahren). Bei diesem Höchstwert bleibt es, wenn die Werte von Klage und Widerklage nach § 45 I 1 GKG zusammengerechnet werden (BGH 13.12.11 – II ZR 141/09 – JurionRS 2011, 32027). Eine Wertaddition nach § 22 II 2 RVG in der seit dem 1.8.2013 geltenden Fassung findet in derselben Angelegenheit statt, wenn die für die mehreren Auftraggeber bezeichnete anwaltliche Tätigkeit verschiedene Gegenstände betrifft (so bereits für die aF BGH NJW 10, 1373 [BGH 02.03.2010 - II ZR 62/06]; JurionRS 2010, 13950 [BGH 06.04.2010 - II ZR 130/08]; 2011, 32027).
Die Wertfestsetzung für die Zuständigkeit oder für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist gem § 62 S 1 GKG vorbehaltlich anderweitiger Sonderregelungen auch für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgeblich; dem folgt gem § 23 I 1 RVG die Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren. Vor Festsetzung des Geschäftswerts kann eine Kostenrechnung nicht erstellt werden (München MDR 16, 1369 [OLG München 15.07.2016 - 34 Wx 247/16 Kost]).
Rn 5
Der Wert des Beschwerdegegenstandes oder auch ReS ergibt sich aus dem vom Rechtsmittelführer verfolgten Ziel, die Beschwer ganz oder tw zu beseitigen. Wird kein bestimmter Rechtsmittelantrag gestellt, muss der ReS aus dem erkennbaren Rechtsmittelziel hergeleitet werden. Im Normalfall wird der ReS durch die Beschwer und den Berufungsantrag bestimmt. Unter Beschwer ist der Wert des rechtlichen Nachteils zu verstehen, den eine Partei durch eine gerichtliche Entscheidung erleidet; der Umfang des Rechtsmittels ist insoweit ohne Belang (BGH NJW 84, 371); eine Klageerweiterung nach Schluss der mündlichen Verhandlung (BGH FamRZ 09, 972) und eine erstmalig in zweiter Instanz erhobene Widerklage (BGH BeckRS 21, 7) ebenfalls. Das Berufungsgericht muss die Beschwer unter Auswertung der Akten vAw prüfen (BGH MDR 18, 983). Dabei ist es nicht an den in erster Instanz festgesetzten Streitwert gebunden (BGH NJW-RR 18, 1265 [BGH 19.04.2018 - IX ZB 62/17]). §§ 3 bis 9 sind nur dann heranzuziehen, wenn die Beschwer sich nicht unmittelbar aus dem Nachteil selbst ergibt; bei Abweisung eines Zahlungsanspruchs und bei Verurteilung zu einer Zahlung besteht eine dahing...