Gesetzestext
Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.
A. Inhalt und Bedeutung der Norm.
Rn 1
Die Regelung umschreibt die unterschiedlichen Funktionen der Wertfestsetzung bei der Festlegung der sachlichen Zuständigkeit, der Bemessung der Gebühren, der (vorläufigen) Vollstreckbarkeit und der Zulässigkeit von Rechtsmitteln; sie gilt nicht in Ehe- und Familiensachen, § 113 FamFG. Ansatz der Wertfestsetzung ist die Ausgangssituation, für die es auf den Wert des jeweiligen Gegenstands ankommt. Der Streitgegenstand bestimmt sich nach dem prozessualen Anspruch, dh auf der Grundlage des herrschend vertretenen zweigliedrigen Streitgegenstands-Begriffs (BGH NZG 21, 505 [BGH 15.12.2020 - II ZR 108/19]; NJW 06, 1118 [BVerfG 09.01.2006 - 2 BvR 443/02]; MDR 06, 1359 [BGH 29.06.2006 - III ZB 36/06]; Einl Rn 14 ff; § 253 Rn 25). Maßgeblich sind der vom Kl gestellte Antrag und der zur Begründung vorgetragene Lebenssachverhalt. Verschiedene materiell-rechtliche Ansprüche können auch dann, wenn sie wirtschaftlich auf das Gleiche gerichtet sind und der Kläger die Leistung nur einmal verlangen kann, unterschiedliche Streitgegenstände aufweisen; dies kommt in Betracht, wenn die Ansprüche sowohl in ihren materiell-rechtlichen Voraussetzungen als auch in ihren Folgen verschieden sind. Entscheidend ist, ob sich die dem jeweiligen Anspruch zugrunde liegenden Lebenssachverhalte in wesentlichen Punkten unterscheiden oder ob es sich nur um marginale Abweichungen handelt, die bei natürlicher Betrachtung nach der Verkehrsauffassung keine Bedeutung haben (BGH NZG 21, 505 [BGH 15.12.2020 - II ZR 108/19]). Auf den Antrag des Beklagten oder dessen Einwendungen kommt es nicht an (BGH NJW 94, 2363 [BGH 26.05.1994 - I ZB 4/94]).
Die Grundzüge der Wertbemessung müssen einem Rechtsanwalt bekannt sein (BGH NZM 16, 767 [BGH 10.05.2016 - VIII ZR 19/16]).
B. Streitwertarten.
Rn 2
Entsprechend den Funktionen des Streitwertes ist zwischen verschiedenen Arten von Streitwerten zu unterscheiden. Bei jeder Wertfestsetzung ist vorher zu prüfen, welcher Streitwert festgesetzt werden soll. Erst nach Klärung dieser Frage lassen sich die jeweils einschlägigen Normen und Bewertungsgrundsätze verlässlich erkennen. Einzelheiten werden bei §§ 3 ff dargestellt. Die nachfolgenden Ausführungen dienen vornehmlich der Definition der einzelnen Streitwertarten, die sich aus deren Funktion herleitet (zur Verzahnung der Streitwertarten Cuypers MDR 12, 381).
Rn 3
Der ZuS ist gem §§ 23, 71 GVG für die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit zwischen AG und LG maßgeblich. Seine Festlegung erfolgt ausschl nach §§ 3–9. Bei Werten bis 5.000 EUR ist, soweit nicht eine Sonderregelung eingreift (vgl § 1 Rn 1), das AG sachlich zuständig, andernfalls das LG. Steht die sachliche Zuständigkeit des Gerichts etwa aufgrund Prorogation nach § 38 oder aufgrund bindender gerichtlicher Entscheidung wie etwa nach § 281 II 4 ohnehin fest, bedarf es der Festsetzung des ZuS nicht (vgl § 3 Rn 14). Mit Blick auf § 78 I 1 spricht man für Rechtsstreitigkeiten, die aufgrund ihres Wertes dem Anwaltszwang unterliegen, auch vom Anwaltsstreitwert, der aus dem ZuS hergeleitet wird (Schumann NJW 82, 1257, 1262).
Rn 4
§ 3 I GKG macht den Wert des Streitgegenstands zur Grundlage der Gebührenbemessung; die Regelung enthält zugleich eine Legaldefinition des Streitwertbegriffs im Gebührenrecht (Musielak/Voit/Heinrich § 2 Rz 2). GeS ist derjenige Wert, welcher nach den Anlagen zu GKG, RVG, FamGKG und GNotKG für die Ermittlung der Gebührenhöhe maßgeblich ist. Im Verfahren des ersten Rechtszuges gelten insoweit vorrangig die Wertvorschriften des GKG, vgl § 48 I 1 GKG, § 23 I RVG iVm §§ 39 ff GKG, und der §§ 33 ff FamGKG (dazu Schulte-Bunert/Weinreich/Keske §§ 33 ff FamGKG; zur Abgrenzung der Streitwertarten München NJW-RR 17, 700 [OLG München 13.12.2016 - 15 U 2407/16]). Daneben bestehen weitere Sonderregelungen wie § 247 AktG, § 182 InsO, § 142 MarkenG, § 12 UWG. §§ 3 ff ZPO werden gem § 48 I 1 GKG ergänzend herangezogen. Im höheren Rechtszug kommt es auf die Beschwer und bei Stellung eines Antrags auf den Wert des Beschwerdegegenstandes an, § 47 I GKG, § 40 FamGKG (BGH MDR 13, 1376: auch mit Wirkung für die Anwaltsgebühren). Das verleitet zum Missbrauch, weil eine unbegrenzt eingelegte Berufung durch begrenzte Antragstellung vor Rücknahme auf einen niedrigeren Wert bis hin zum gebührenrechtlichen Mindeststreitwert zurückgeführt werden kann. Geschieht dies alleine zur Gebührenersparnis, bleibt es beim ursprünglichen Wert (näher § 3 Streitwert-Lexikon Rn 206). Die Bemessungsgrundlage der Wertgebühren ist nach § 39 II GKG, § 22 II 2 RVG, § 33 II FamGKG auf 30 Mio EUR begrenzt (LG Frankf MDR 14, 531 [BGH 12.03.2014 - IV ZR 306/13]: auch im Insolvenzverfahren). Bei diesem Höchstwert bleibt es, wenn die Werte von Klage und Widerklage nach § 45 I 1 GKG zusammengerechnet werden (BGH 13.12.11 – II ZR 141/09 – Ju...