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Der Wortlaut hebt auf die Verhältnisse zur Zeit der Aufenthaltsbegründung ab und stellt damit klar, dass die tatsächliche Dauer des Aufenthalts für die Anwendung des § 20 unerheblich, vielmehr die voraussichtliche Dauer ausschlaggebend ist. Die für die Begründung des Aufenthalts maßgeblichen Verhältnisse müssen auf mehr als nur auf einen vorübergehenden, kurzfristigen Aufenthalt schließen lassen, wobei der Gesetzestext einige Bsp hierfür exemplarisch anführt. Wiewohl die Entscheidung, ob ein Aufenthalt unter § 20 fällt, stets von den Umständen des Einzelfalls abhängt, kann man als Richtschnur angeben, dass der Aufenthalt mehr voraussetzt als nur einen kurzfristigen Aufenthalt gem § 16, indes weniger als einen gewöhnlichen Aufenthalt gem § 122 FamFG (vgl BeckOKZPO/Toussaint § 20 Rz 4). Dazu zählen Aufenthalte iRv saisongebundenen Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnissen zB in der Landwirtschaft (Erntehelfer bei der Weinlese usw) oder im Tourismussektor, Aufenthalte zu Ausbildungszwecken (zB mehrwöchige Praktika, Internat, Stagen im Referendariat, Auslandssemester), länger andauernde Aufenthalte in Gemeinschaftseinrichtungen wie zB Kur- oder Rehakliniken oder Maßregelvollzugsanstalten. Zu letzterer Fallgruppe gehört der Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt, der überdies verdeutlicht, dass es für die Anwendung des § 20 nicht darauf ankommt, ob der Aufenthalt freiwillig begründet wurde (zweifelnd: Brandenburg Beschl v 12.10.20 – 1 AR 28/20 (SA Z), Rz 16 – juris; München Beschl v 1.7.16 – 34 AR 77/16, Rz 10 – juris). Der bloße Strafantritt hat noch keine Aufgabe des Wohnsitzes zur Folge (vgl. BGH Beschl v 19.6.96 – XII ARZ 5/96 – juris; Musielak/Voit/Heinrich § 13 Rz 4). Bejaht wurde das Eingreifen des § 20 vom BGH etwa bei länger andauernder Haft (BGH NJW 97, 1154 [BGH 21.01.1997 - X ARZ 1283/96]; München, Beschl v 1.7.16 – 34 AR 77/16, Rz 8 – juris), die er bei Haft von mehr als einem Jahr als gegeben ansah, ohne dabei indes eine Mindesthaftdauer vorzugeben. Weder durch Untersuchungshaft (s München Beschl v 1.7.16 – 34 AR 77/16, Rz 8 – juris; vgl auch BGH Beschl v 26.3.14 – XII ZB 256/13, Rz 11 – juris) noch durch den vorübergehenden Aufenthalt in einem Asylbewerberheim (AG Dresden Beschl v 31.5.17 – 109 C 1494/17, Rz 4 – juris) oder einem Hospiz (Zö/Schultzky § 20 Rz 5; bejahend zu § 343 I FamFG Karlsr Beschl v 21.5.13 – 9 AR 11/13 – juris) wird der Gerichtsstand nach § 20 begründet. Der absehbar längerfristige, mehrwöchige Aufenthalt in einem Frauenhaus kann – je nach den Umständen des Einzelfalls – den besonderen Gerichtsstand aus § 20 eröffnen (vgl Saarbr Beschl v 30.5.90 – 9 WF 76/90 – juris; Zweibr OLGR 00, 495 zu § 606 II 2 idF v 14.6.76; Zö/Schultzky § 13 Rz 5 mwN). Schließlich fällt auch der wiederholte, regelmäßige Aufenthalt in einem Wochenend- oder Ferienhaus unter § 20 (Kobl NJW 79, 1309). Demgegenüber werden Urlaubsaufenthalte, Aufenthalte iRv Geschäfts-, Dienstreisen, Vortragsveranstaltungen oder Gastspielen oder Durchgangsaufenthalte in Heil- oder Vollzugsanstalten grds nicht von § 20 erfasst.