Rn 1

§ 21 soll die Rechtsverfolgungsmöglichkeiten des Kl dadurch effektuieren, dass er gegen seinen Geschäftspartner dort vorgehen kann, wo dieser mit ihm von einer dafür vorgehaltenen eigenständigen Organisationseinheit aus Geschäfte gemacht hat (Hambg WuM 90, 394, 395). Dabei soll der Kl der Mühe enthoben werden, Ermittlungen zum Sitz bzw Wohnsitz des Bekl anstellen zu müssen, während der Bekl, der mittels Niederlassung an einem Ort Geschäfte tätigt, als Ausgleich für die mit der Aufgabendelegation und der Präsenz in der Fläche verbundenen Vorteile die hiermit verbundene Last des dortigen Gerichtsstandes tragen muss (St/J/Roth § 21 Rz 1; BGH NJW 11, 2056 [BGH 18.01.2011 - X ZR 71/10]).

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