Rn 9

Bekl im Gerichtsstand des § 21 II kann nur der Betreiber eines mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenen Gutes sein. Der Klagegegenstand muss sich auf ein Rechtsverhältnis beziehen, das die Bewirtschaftung des Gutes betrifft. In Entsprechung zur Auslegung des Abs 1 ist hierbei eine unmittelbare wirtschaftliche Zweckbeziehung zu fordern.

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