Rn 3

Ladungen erfolgen grds schriftlich, regelmäßig durch förmliche Zustellung (§ 329 II 2). Ist die Terminsbestimmung in einer verkündeten Entscheidung erfolgt, ist eine Ladung nicht erforderlich (§ 218). In vielen Fällen können Ladungen aber auch formlos übersandt werden, brauchen also nicht zugestellt zu werden, zT wird dann von bloßer Terminsmitteilung gesprochen (Bsp: Zeugenladung § 377 I 2; persönliches Erscheinen der Partei § 141 II 1; Terminsmitteilung an Parteien bei Beweisaufnahme vor dem ersuchten oder beauftragten Richter; mündliche Verhandlung im Zwischenstreit, § 366 II). (Fern-)Mündliche Ladung ist nicht völlig ausgeschlossen, zB bei kurzfristigem Bedürfnis einer Terminsverlegung oder Benennung eines Zeugen noch kurz vor dem Termin.

 

Rn 4

Bei Anwaltswechsel oder Anwaltsbeauftragung nach schon erfolgter Ladung ist eine zusätzliche Ladung des Anwalts nicht erforderlich (Köln MDR 01, 891 [OLG Köln 05.03.2001 - 14 WF 7/01]), formlose Mitteilung des Termins ist aber sinnvoll und zumindest guter Brauch.

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