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Die Terminierung als solche ist nicht selbstständig anfechtbar; auch ein Rechtsmittel gegen die bloße Nichtterminierung sieht das Gesetz nicht vor (vgl München MDR 17, 787). Eine lange Untätigkeit kann in ihrer Wirkung zwar insoweit einer Aussetzung des Verfahrens gleichkommen, als das Verfahren für einen längeren Zeitraum überhaupt nicht gefördert und weiterbetrieben wird. Teilweise wird deshalb befürwortet, die Beschwerde in Analogie zu § 252 (Schlesw NJW 82, 246 [OLG Schleswig 26.06.1981 - 1 W 94/81]) oder als außerordentlichen Rechtsbehelf (Saarbr NJW-RR 99, 1290 [OLG Saarbrücken 16.02.1999 - 6 WF 4/99]) bei einem sachlich nicht mehr zu rechtfertigendem, der Rechtsverweigerung gleichkommendem Verfahrensstillstand zuzulassen. Diese Ansicht ist jedenfalls mit der Einführung der Regelungen über die Entschädigung bei überlanger Verfahrensdauer (§§ 198 ff GVG) als überholt anzusehen (München MDR 17, 787; MüKoZPO/Stackmann Rz 12 mwN). Gegenvorstellungen und Dienstaufsichtsbeschwerden sind ohne weiteres zulässig, werden aber – ebenso wenig wie eine Beschwerdeentscheidung über die Nichtterminierung – häufig nicht den gewünschten kurzfristigen Erfolg haben. Langer Untätigkeit kann allerdings unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes verfassungsrechtliche Relevanz zukommen; eine fast dreijährige Anhängigkeit eines zivilrechtlichen Wirtschaftrechtsstreits ohne Terminanberaumung soll jedoch noch hinnehmbar sein (BVerfG NJW 04, 3320 [BVerfG 27.07.2004 - 1 BvR 1196/04]). Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz gegen überlange Gerichtsverfahren (BGBl I 11, 2302) kann eine außerordentliche oder im Wege der Analogie zu § 252 hergeleitete Beschwerde ohnehin nicht mehr gerechtfertigt werden.

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