Gesetzestext
(1) Die Termine werden von Amts wegen bestimmt, wenn Anträge oder Erklärungen eingereicht werden, über die nur nach mündlicher Verhandlung entschieden werden kann oder über die mündliche Verhandlung vom Gericht angeordnet ist.
(2) Der Vorsitzende hat die Termine unverzüglich zu bestimmen.
(3) Auf Sonntage, allgemeine Feiertage oder Sonnabende sind Termine nur in Notfällen anzuberaumen.
A. Normzweck.
Rn 1
Gerichtliche Verfahren sollen zügig und effektiv durchgeführt werden. Diesem Ziel dient die unverzügliche Terminierung durch das Gericht. Die Vorschrift betrifft allerdings nur alle der ZPO unterliegenden Verfahren, in denen eine mündliche Verhandlung vorgesehen ist (München MDR 17, 787; Musielak/Voit/Stadler Rz 1; ThoPu/Hüßtege § 216 Rz 1).
I. Grundsatz.
Rn 2
Gerichtliche Termine in einem laufenden Verfahren werden durch das Gericht (Amtsbetrieb im Gegensatz zum früheren Parteibetrieb) und regelmäßig vAw anberaumt, also unabhängig von Anträgen der Parteien, die lediglich Anregungen darstellen.
II. Ausnahmsweise Antragserfordernis.
Rn 3
Bei der Stufenklage (§ 254) nach Abschluss einer Stufe wird nur auf Antrag (auch der beklagten Partei, vgl Karlsr FamRZ 97, 1224) terminiert; ebenso bei Ruhen des Verfahrens (§ 251) und Aussetzung sowie Unterbrechung (vgl § 249). Das gleiche gilt beim Grundurteil, wenn vor Rechtskraft der (positiven) Entscheidung über den Grund zur Höhe verhandelt werden soll (§ 304 II); dagegen Fortsetzung vAw nach Erlass eines Vorbehaltsurteils; dies gilt auch im Urkundsprozess (Zö/Greger § 600 Rz 8) zumindest bei Eintritt der Rechtskraft des Vorbehaltsurteils (MüKoZPO/Stackmann Rz 5). Auch im Verfahren nach Widerspruch gegen Mahnbescheid wird vor Eingang der Widerspruchsbegründung nur auf Antrag des Gegners terminiert (§ 697 III). Bei einem Befangenheitsgesuch muss die Rechtskraft einer darüber ergehenden Entscheidung abgewartet werden (hier wird häufig übersehen, dass der abgelehnte Richter nicht schon nach Erlass des die Ablehnung für unbegründet erklärenden Beschlusses, sondern erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw nach erfolglos durchgeführtem Rechtsmittel terminieren darf).
III. Sonderfälle.
Rn 4
Vor Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses (§ 12 I GKG) soll nicht terminiert werden (zu den Ausnahmen für die bedürftige Partei vgl § 14 Nr 1, 3 GKG). In bestimmten Fällen (Klage beim unzuständigen Gericht, durch die Partei selbst im Anwaltsprozess oder bei offensichtlichen Mängeln einer von der Naturalpartei im Parteiprozess eingereichten Klage) wird der Vorsitzende zunächst der klagenden Partei durch entsprechenden Hinweis Gelegenheit geben, unnötige Kosten zu vermeiden, etwa durch Rücknahme der Klage vor Zustellung an den Gegner oder durch den Antrag, die Sache formlos an das zuständige Gericht abzugeben.
B. Beschleunigungsgebot.
Rn 5
Das Gesetz ordnet in Abs 2 im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens ausdrücklich eine unverzügliche Terminierung an. Dabei hat der Vorsitzende allerdings ein weites Ermessen: insb muss die erforderliche Vorbereitung des Termins durch das Gericht berücksichtigt werden, um den Termin möglichst effektiv durchzuführen und überflüssige Folgetermine zu vermeiden. Da die Erfahrung zeigt, dass häufig erst der durch den anberaumten Termin auf alle Beteiligten verursachte Druck das Verfahren voranbringt, ist in jedem Fall auf eine zügige Terminierung Wert zu legen und sollte auch bei Wahl des schriftlichen Vorverfahrens grds alsbald nach Eingang von Klagerwiderung (jedenfalls nach Replik des Klägers hierauf) terminiert werden, schon um eine Aufblähung des Prozessstoffs zu vermeiden (vgl Karlsr OLGR 01, 459). In Familiensachen darf die Terminierung nicht unterbleiben, um das Anhängigmachen von Folgesachen abzuwarten (Frankf NJW 86, 389). Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil darf erst nach Eingang des Einspruchs bestimmt werden, eine vorherige Terminsanberaumung ist auch dann unzulässig und unwirksam, wenn sie in einer verkündeten Entscheidung (§ 218) ›für den Fall des Einspruchs‹ erfolgt (BGH NJW 15, 3661 [BGH 23.09.2015 - XII ZB 62/14]; NJW 11, 928 [BGH 20.12.2010 - VII ZB 72/09]). Bei einer Pandemie ist es vertretbar, Termine zur mündlichen Verhandlung entspr der Bewertung der für den Gesundheitsschutz zuständigen Behörden so lange nicht für verfügbar zu halten, bis auch Lockerungen im öffentlichen Raum, insb im Geschäftsverkehr, absehbar sind. Zu gewährleisten ist allerdings die Funktionsfähigkeit der Judikative, so dass die Gerichtsverwaltung gehalten ist, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um auch in dringenden Fällen die Durchführung einer erforderlichen mündlichen Verhandlung zu gewährleisten (vgl auch Rauscher CoVuR 20, 2, 6 f; Baudewin/Scheffer NJW 21, 3495 Rz 24 ff; Bork AnwBl 21, 30, 31). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die Vorschrift des § 44 EGZPO (vgl dazu Klein MDR 21, 393). Danach sind nach dessen Abs 1 Verfahren über die Anpassung der Miete oder Pacht für Grundstücke oder Räume, die keine Wohnräume sind, wegen staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vorrangig und beschleunigt zu beh...